Restschuldbefreiung: Wann muss Schufa die Daten löschen?

20.02.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (496 mal gelesen)
Die Schufa erfreut sich allgemein nur mäßiger Beliebtheit. Schließlich hängt es häufig von ihr ab, ob man einen Kredit bewilligt bekommt oder ob ein Geschäft zustande kommt. Sie speichert in ihrer Datenbank u.a. Informationen rund um die Zahlungsfähigkeit einzelner Personen. Auf Verlangen gibt sie ihren Vertragspartnern Auskunft darüber. Das kann für Betroffene dazu führen, dass niemand mehr mit ihnen Geschäfte machen will. Immer wieder fordern daher Personen von der Schufa Löschung der über sie gespeicherten Daten. So auch im Fall beim BGH mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/21. Hier verlangt ein Mann Löschung des Eintrags über seine Restschuldbefreiung.

Wie lange darf Schufa Informationen zur Restschuldbefreiung speichern?

Der Mann musste 2013 seine Selbstständigkeit aufgeben und sich in ein Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen begeben. Nachdem das Insolvenzverfahren beendet war, wurde ihm im September 2019 Restschuldbefreiung erteilt. Er war damit also schuldenfrei. Auf www.insolvenzbekanntmachungen.de wurde die Restschuldbefreiung bekanntgemacht.

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) zieht die Informationen für ihre eigene Datenbank u.a. aus diesem Portal. Bei Anfragen ihrer Vertragspartner teilt sie die von ihr gesammelten Informationen mit. So war es auch hier.

Für den Betroffenen hatte das nach eigenen Angaben unerfreuliche Folgen. Er leide unter massiven finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilnahme am Wirtschaftsleben erscheine unmöglich. Weder bekomme er ein Darlehen noch vermiete im irgendjemand eine Wohnung. Er forderte die Schufa daher auf, die bei ihr zu seiner Restschuldbefreiung gespeicherten Informationen zu löschen. Die Schufa kam dieser Forderung nicht nach. Sie lösche Daten immer erst drei Jahre, nachdem sie sie gespeichert habe. So sehe es auch der Verhaltenskodex des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ vor. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse ihrer Vertragspartner an diesen Informationen.

Löschungsanspruch aus Datenschutzgrundverordnung?

Der Mann könnte gegen die Schufa einen Anspruch auf Löschung der Informationen aus Art. 17. Abs. 1 Buchst. d Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben. So sieht es jedenfalls das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Das Gericht hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Datenverarbeitung durch die Schufa nicht mehr rechtmäßig war und sie die Daten daher löschen müsse.

§ 3 InsBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) sehe eine Löschfrist für die Information zur Restschuldbefreiung von sechs Monaten vor. Spätestens mit Ablauf dieser Frist sei auch das berechtigte Interesse der Schufa an der Speicherung erloschen. Es laufe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, wenn die Schufa diese Daten länger als sechs Monate speichere.
Weder mögliche Interessen Dritter noch die Regelungen des Verbandes des Wirtschaftsauskunfteien führen nach Ansicht des Gerichts zu einer anderen Bewertung.
Für die Schufa ist dieses Ergebnis nicht tragbar. Daher muss jetzt der BGH entscheiden.

BGH lässt EuGH den Vortritt

Der BGH hat am 14.2.2023 zu dieser Sache verhandelt. Er berief sich dabei auf zwei weitere Verfahren, die bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen. Auch darin geht es um Ansprüche gegen die Schufa auf Löschung von Daten. Solange der EuGH keine Entscheidung dazu getroffen hat, wird sich der BGH vermutlich zurückhalten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Betroffene ist daher weiterhin nicht klar, ob und wann sie gegen die Schufa erfolgreich einen Löschungsanspruch geltend machen können. Es bleibt daher wohl abzuwarten, wie sich der EuGH in dieser Sache positioniert. Spätestens dann wird auch der BGH seine Entscheidung treffen.
Es empfiehlt sich trotzdem, nicht bis zur Urteilsverkündung zu warten, sondern mögliche Ansprüche auf Löschung der Restschuldbefreiung schon jetzt geltend zu machen. Dabei unterstütze ich Sie gerne. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.

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