Betriebsschließungsversicherung – Entschädigung für Hotel für zweiten Corona-Lockdown
20.01.2023, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (91 mal gelesen)
Bundesgerichtshof spricht Hotel Versicherungsleistung für zweiten Corona-Lockdown gegen Betriebsschließungsversicherer zu.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) einem Hotel in Niedersachsen Versicherungszahlungen für den zweiten Corona-Lockdown ab November 2020 zugesprochen.
Das Hotel unterhielt eine Betriebsschließungsversicherung, nach der der Versicherer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit zu ersetzen hatte.
Voraussetzung hierfür war nach den Versicherungsbedingungen, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger für die in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen ganz oder teilweise schließt.
Aufgrund einer Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises war der Betrieb von Beherbergungsstädten für Personen zu touristischen Zwecken sowohl im Frühling 2020 als auch ab dem 02.10.2020 untersagt.
Das hiervon betroffene Hotel machte beim Betriebsschließungsversicherer Versicherungsleistungen sowohl für die erste Schließung im Frühling 2020 als auch für die weitere Schließung ab dem 02.10.2020 geltend.
Der Versicherer lehnte in beiden Fällen die Regulierung ab.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass für die erste Schließung im Frühling 2020 kein Anspruch auf die begehrten Versicherungsleistungen bestand, da zu diesem Zeitpunkt Covid-19 noch nicht ausdrücklich (namentlich) im Infektionsschutzgesetz als Krankheit benannt worden war.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 23.05.2020 wurden Covid-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 allerdings namentlich in die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof sprach dem Hotel daher für die zweite behördlich angeordnete Schließung ab dem 02.11.2020 die versicherungsrechtlichen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu.
Der verklagte Versicherer konnte sich hierbei nicht darauf berufen, dass Covid-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Infektionsschutzgesetz namentlich benannt wurden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Regulierungspflicht des Versicherers nach der jeweils bei Eintritt des Versicherungsfalls geltenden Liste der Erkrankungen und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz.
Betroffene Beherbergungsbetreiber sollten daher die bestehenden Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat zu möglichen Ansprüchen gegen den Betriebsschließungsversicherer einholen.
Wichtig ist hierbei, die in der Regel mit dem 31.12.2023 ablaufende Verjährungsfrist für bereits in 2020 entstandene Ansprüche zu wahren.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) einem Hotel in Niedersachsen Versicherungszahlungen für den zweiten Corona-Lockdown ab November 2020 zugesprochen.
Das Hotel unterhielt eine Betriebsschließungsversicherung, nach der der Versicherer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit zu ersetzen hatte.
Voraussetzung hierfür war nach den Versicherungsbedingungen, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger für die in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen ganz oder teilweise schließt.
Aufgrund einer Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises war der Betrieb von Beherbergungsstädten für Personen zu touristischen Zwecken sowohl im Frühling 2020 als auch ab dem 02.10.2020 untersagt.
Das hiervon betroffene Hotel machte beim Betriebsschließungsversicherer Versicherungsleistungen sowohl für die erste Schließung im Frühling 2020 als auch für die weitere Schließung ab dem 02.10.2020 geltend.
Der Versicherer lehnte in beiden Fällen die Regulierung ab.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass für die erste Schließung im Frühling 2020 kein Anspruch auf die begehrten Versicherungsleistungen bestand, da zu diesem Zeitpunkt Covid-19 noch nicht ausdrücklich (namentlich) im Infektionsschutzgesetz als Krankheit benannt worden war.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 23.05.2020 wurden Covid-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 allerdings namentlich in die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof sprach dem Hotel daher für die zweite behördlich angeordnete Schließung ab dem 02.11.2020 die versicherungsrechtlichen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu.
Der verklagte Versicherer konnte sich hierbei nicht darauf berufen, dass Covid-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Infektionsschutzgesetz namentlich benannt wurden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Regulierungspflicht des Versicherers nach der jeweils bei Eintritt des Versicherungsfalls geltenden Liste der Erkrankungen und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz.
Betroffene Beherbergungsbetreiber sollten daher die bestehenden Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat zu möglichen Ansprüchen gegen den Betriebsschließungsversicherer einholen.
Wichtig ist hierbei, die in der Regel mit dem 31.12.2023 ablaufende Verjährungsfrist für bereits in 2020 entstandene Ansprüche zu wahren.