Kein Widerrufsrecht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Wohnzimmer des Arbeitnehmers
12.02.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (104 mal gelesen)
Beim Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten.
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Abschluss sogenannter Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher sollen hierdurch vor Überrumpelung durch unangemeldet vor der Tür stehende Vertreter geschützt werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 75/18) feststellt.
Im Streitfall hatte eine Reinigungskraft in ihrer eigenen Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Verbraucherschutzregeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorliegend nicht anwendbar. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers seien arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht von diesen Verbraucherschutzregeln erfasst.
Danach steht der Arbeitnehmerin kein Widerrufsrecht zu.
Die Arbeitnehmerin hatte jedoch ebenfalls geltend gemacht, am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen und unter Ausnutzung ihrer Erkrankung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden zu sein.
Dies könne nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages verletzt haben.
Aus den Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien folgt das Gebot, während der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine psychische Drucksituation zu schaffen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Vorliegend wäre es daher unzulässig, eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst zum Abschluss des Aufhebungsvertrages auszunutzen.
In diesem Fall hat die unfair handelnde Vertragspartei den Vertragspartner so zu stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, mithin das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit deshalb an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und einer neuen Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zurückverwiesen.
Wegen der drohenden erheblichen Rechtsnachteile (bis hin zur drohenden bis zu dreimonatigen Sperrfrist durch die zuständige Agentur für Arbeit) sollten Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit fordern und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Abschluss sogenannter Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher sollen hierdurch vor Überrumpelung durch unangemeldet vor der Tür stehende Vertreter geschützt werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages in der Wohnung des Arbeitnehmers, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 75/18) feststellt.
Im Streitfall hatte eine Reinigungskraft in ihrer eigenen Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Verbraucherschutzregeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorliegend nicht anwendbar. Zwar seien auch Arbeitnehmer Verbraucher. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers seien arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht von diesen Verbraucherschutzregeln erfasst.
Danach steht der Arbeitnehmerin kein Widerrufsrecht zu.
Die Arbeitnehmerin hatte jedoch ebenfalls geltend gemacht, am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen und unter Ausnutzung ihrer Erkrankung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst worden zu sein.
Dies könne nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages verletzt haben.
Aus den Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien folgt das Gebot, während der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine psychische Drucksituation zu schaffen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Vorliegend wäre es daher unzulässig, eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst zum Abschluss des Aufhebungsvertrages auszunutzen.
In diesem Fall hat die unfair handelnde Vertragspartei den Vertragspartner so zu stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, mithin das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit deshalb an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und einer neuen Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zurückverwiesen.
Wegen der drohenden erheblichen Rechtsnachteile (bis hin zur drohenden bis zu dreimonatigen Sperrfrist durch die zuständige Agentur für Arbeit) sollten Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausreichende Bedenkzeit fordern und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.