Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – Ansprüche des Bewerbers

11.08.2017, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (158 mal gelesen)
Bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung im Arbeitsleben bestehen kurze Ausschlussfristen.

Nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig.

 

Im Arbeitsleben gilt dies nicht nur für bereits geschlossene Arbeitsverhältnisse sondern bereits für das Bewerbungsverfahren.

 

Bewerber haben daher einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum Bewerbungsverfahren. Eine Benachteiligung aus den oben genannten Gründen kann daher zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen des Bewerbers führen.

 

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den benachteiligten Bewerber tatsächlich einzustellen. Dem Bewerber können jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber für Einkommenseinbußen (z.B. in Höhe des bei dem Arbeitgeber erzielbaren Arbeitsentgeltes oder einer Einkommensdifferenz bei aufgrund der Bewerbungsabsage angenommener schlechter bezahlter Arbeitstätigkeit) zustehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Bewerber beweisen kann, dass der Arbeitgeber ihn ohne die Benachteiligung eingestellt hätte.

 

Auch wenn einem Bewerber dieser Beweis wohl nur in den seltensten Fällen gelingen dürfte, hat der Bewerber bei einer diskriminierenden Behandlung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einen Anspruch auf angemessene Entschädigung (quasi Schmerzensgeld). Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren (z. Bsp. Art und Schwere des Verstoßes, Wiederholung eines Verstoßes beim Arbeitgeber, zwischenzeitlich eventuell geleistete Wiedergutmachung an den Bewerber, vorsätzlicher oder lediglich leicht fahrlässiger Verstoß oder Ähnlichem) ab. Die Entschädigung ist bei einer Nichteinstellung auf insgesamt 3 Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, wofür vorliegend der Arbeitgeber beweispflichtig ist.

 

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung, ansonsten zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

 

Zu beachten ist zudem, dass eine Klage auf Entschädigung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruches beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

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