Rückabwicklung eines Autokaufs nach Widerruf des Darlehensvertrages

08.05.2018, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (117 mal gelesen)
Der Artikel erläutert die rechtlichen Möglichkeiten, einen Autokauf bei rechtlichen Mängeln des zur Kaufpreisfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages rückabzuwickeln.

Wird bei einem Autokauf vom Autohändler zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehensvertrag vermittelt, handelt es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um rechtlich miteinander verbundene Verträge. Kommt es hierbei zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, ist der Autokäufer auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Als Gründe für die Rückabwicklung eines Autokaufvertrages kommen typischerweise eine Anfechtung des Käufers wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln des gekauften Pkws seitens des Verkäufers oder aber der Rücktritt des Autokäufers aufgrund gesetzlicher Gewährleistungsrechte in Betracht.

Denkbar ist allerdings auch ein Widerruf des Darlehensvertrages durch den Autokäufer gegenüber der den Kaufpreis vollständig oder teilweise finanzierenden Bank mit der Folge, dass auch in diesem Fall der Autokaufvertrag rückabzuwickeln ist, selbst wenn das Auto gar keine Mängel aufweist.

So lag es auch in einem vor dem Landgericht Berlin und dem Berliner Kammergericht geführten Rechtsstreit.

Der Autokäufer hatte zur Teilfinanzierung des Kaufpreises des von ihm gekauften Autos einen vom Autohändler vermittelten Kredit bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen.

Ca. eineinhalb Jahre nach Abschluss von Kauf- und Darlehensvertrag widerrief der Autokäufer den Darlehensvertrag.

Grundsätzlich beträgt die Frist für den Widerruf dieses Darlehensvertrages lediglich 14 Tage.

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn dem Autokäufer (als Verbraucher) sämtliche erforderlichen Pflichtangaben zum Darlehensvertrag von der Bank zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört nach Auffassung des Landgerichts Berlin der Hinweis der Bank an den Darlehensnehmer, dass er den Darlehensvertrag als sogenanntes Dauerschuldverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund kündigen könne. Zudem muss die Bank für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages durch den Autokäufer auch angeben, welche Methode sie zur Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Hierbei müsse sie zwar keine detaillierte finanzmathematische Formel angeben. Für den Darlehensnehmer müsse jedoch die Berechnungsmethode grundsätzlich nachvollziehbar sein.

Genau hieran fehlte es nach Auffassung des Landgerichts Berlin im streitgegenständlichen Darlehensvertrag.

Im Ergebnis seines Widerrufs konnte der Autokäufer daher die an den Händler geleistete Kaufpreis-Anzahlung sowie sämtliche von ihm an die Bank gezahlten Darlehensraten zurückverlangen. Von diesem Betrag musste sich der Autokäufer jedoch die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen sowie eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug vom Autokäufer bis zur Fahrzeugrückgabe gefahrenen Kilometer abziehen lassen.

Der Autokäufer hatte das Fahrzeug bis zu seinem Darlehens-Widerruf regelmäßig genutzt. Eine Nutzungsentschädigung entfällt nur dann, wenn die Nutzung des Pkws lediglich in einer Prüfung (z.B. Probefahrt mit rotem Kennzeichen) besteht.

Im Ergebnis sprach das Landgericht Berlin dem Autokäufer daher den überwiegenden Teil seiner Klageforderung zu.

Nachdem sowohl der Autokäufer als auch die Bank jeweils gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung zum Berliner Kammergericht eingelegt hatten, haben beide Parteien ihre jeweilige Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts (Az. 4 O 150/16) ist daher rechtskräftig.

Für Autokäufer besteht nach dem Urteil des Landgerichts Berlin daher unabhängig von bestehenden Fahrzeugmängeln (Stichwort: Abgas-Manipulationssoftware bei Dieselmodellen) die Möglichkeit, den Pkw-Kauf auch wegen rechtlicher Mängel des den Kaufpreis finanzierenden Darlehensvertrages rückabzuwickeln.

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