Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig
20.11.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (545 mal gelesen)
Verkehrsüberwachungen, insbesondere Geschwindigkeitsmessungen, können sowohl durch die Polizei als auch durch kommunale Ordnungsbehörden erfolgen. Während Verkehrsüberwachungen auf Autobahnen und Fernstraßen regelmäßig durch die Polizei vorgenommen werden, erfolgen Verkehrsüberwachungen innerhalb einer Gemeinde oder auf Ortsverbindungsstraßen häufig auch durch die Ordnungsbehörden der betreffenden Gemeinde oder des Landkreises.
Aus Kostengründen mieten Gemeinden zum Teil die Messeinrichtungen bei privaten Dienstleistern an, deren Angestellte im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung auch die Verkehrsüberwachung vornehmen.
Dieser Praxis hat das OLG Frankfurt am Main in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Aktenzeichen: 2 Ss-OWI 942/19) einen Riegel vorgeschoben.
In dem zu entscheidenden Fall war gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften im Gebiet des Ordnungsbehördenbezirks der hessischen Gemeinden Freigericht und Hasselroth ein Bußgeldbescheid erlassen worden.
Die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung war von dem Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters vorgenommen worden, der im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten" für die Ordnungsbehörde tätig war.
Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage bestehe. Die zuständige Ordnungsbehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Die Überlassung von Arbeitnehmern eines privaten Dienstleisters an die Ordnungsbehörde bzw. Gemeinde zum Zwecke der Vornahme hoheitlicher Verkehrsüberwachungen sei rechtswidrig.
Im Ergebnis darf die von Arbeitnehmern eines privaten Dienstleisters vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides dienen.
Für Betroffene lohnt es sich daher, die konkrete Zulässigkeit von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch gemeindliche Ordnungsbehörden im Rahmen von Bußgeldverfahren anwaltlich überprüfen zu lassen.
Aus Kostengründen mieten Gemeinden zum Teil die Messeinrichtungen bei privaten Dienstleistern an, deren Angestellte im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung auch die Verkehrsüberwachung vornehmen.
Dieser Praxis hat das OLG Frankfurt am Main in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Aktenzeichen: 2 Ss-OWI 942/19) einen Riegel vorgeschoben.
In dem zu entscheidenden Fall war gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften im Gebiet des Ordnungsbehördenbezirks der hessischen Gemeinden Freigericht und Hasselroth ein Bußgeldbescheid erlassen worden.
Die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung war von dem Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters vorgenommen worden, der im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten" für die Ordnungsbehörde tätig war.
Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage bestehe. Die zuständige Ordnungsbehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Die Überlassung von Arbeitnehmern eines privaten Dienstleisters an die Ordnungsbehörde bzw. Gemeinde zum Zwecke der Vornahme hoheitlicher Verkehrsüberwachungen sei rechtswidrig.
Im Ergebnis darf die von Arbeitnehmern eines privaten Dienstleisters vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides dienen.
Für Betroffene lohnt es sich daher, die konkrete Zulässigkeit von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch gemeindliche Ordnungsbehörden im Rahmen von Bußgeldverfahren anwaltlich überprüfen zu lassen.