IMRT-Bestrahlung: Privater Krankenversicherer kürzt Erstattung der Behandlungskosten
07.11.2017, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (176 mal gelesen)
Der Artikel behandelt die Zulässigkeit der Kürzung von Behandlungskosten für die IMRT-Bestrahlung durch den privaten Krankenversicherer LKH.
Neben oder anstelle einer operativen Tumor-Entfernung kommt in der onkologischen Behandlung - je nach medizinischer Indikation – auch die Bestrahlung des Tumor-Gewebes in Betracht. Hierbei hat sich die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) etabliert, die vielfach bei der Behandlung von Prostatakrebs oder Krebserkrankungen im Mund-, Rachen- und Kehlkopfbereich eingesetzt wird. Der Patient wird dabei vor jeder einzelnen Bestrahlungssitzung mittels CT oder MRT „gescannt“, um den Tumor vor der jeweiligen Bestrahlung neu zu vermessen. Nach dem Ergebnis dieser Vermessung wird dann am Computer berechnet, wie die jeweilige Bestrahlung optimal vorzunehmen ist. Hierdurch wird im Gegensatz zu anderen Bestrahlungsformen das Tumor-Gewebe deutlich exakter bestrahlt. Umliegendes gesundes Gewebe wird so bestmöglich geschützt.
Dies hat allerdings seinen Preis. Die Anschaffungskosten für die technischen Geräte liegen für die IMRT mit ca. 3 Millionen Euro deutlich über den technischen Ausrüstungskosten für andere Bestrahlungsformen. Zudem ist der Zeitaufwand für eine IMRT-Bestrahlungssitzung aufgrund des Tumor-Scans, der computerbasierten Berechnung der optimalen Bestrahlung und der Durchführung der Bestrahlung selbst mit durchschnittlich ca. 120 bis 180 Minuten nicht unerheblich.
Die gesetzliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für die IMRT-Bestrahlung keine eigene Abrechnungsziffer vor, da diese Bestrahlungsform bei Inkrafttreten der derzeit gültigen Fassung der GOÄ noch nicht etabliert war.
In der Praxis werden für die Abrechnung der Behandlungskosten daher Abrechnungsziffern für andere Bestrahlungsverfahren analog herangezogen.
Hierbei kommt es jedoch immer wieder zu Streit mit dem privaten Krankenversicherer über die Höhe der für jede Bestrahlungssitzung abrechnungsfähigen Behandlungskosten. So kürzt z. Bsp. der in Lüneburg ansässige Landeskrankenhilfe Versicherungsverein a. G. regelmäßig die Erstattungsleistungen für die Kosten der IMRT-Strahlenbehandlung.
Das Nachsehen haben die Privatpatienten, die zunächst auf den nicht erstatteten Behandlungskosten, die sich auf mehrere Tausend Euro belaufen können, sitzen bleiben.
Inzwischen haben bereits mehrere Gerichte (Landgericht Augsburg, Landgericht Lüneburg, Landgericht Stuttgart, Verwaltungsgericht Stuttgart) die Behandlungskosten-Kürzungen des Landeskrankenhilfe Versicherungsverein a.G. für unzulässig erklärt. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich auch das Landgericht Berlin in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 07.09.2017.
Für die Betroffenen Patienten stellt die rechtliche Auseinandersetzung um die vollständige Erstattung der Behandlungskosten für die IMRT-Bestrahlung nach bzw. neben dem Kampf gegen die Erkrankung selbst eine erhebliche zusätzliche Belastung dar.
Die Regulierung dieser Behandlungskosten in der GOÄ ist daher mehr als überfällig.
Neben oder anstelle einer operativen Tumor-Entfernung kommt in der onkologischen Behandlung - je nach medizinischer Indikation – auch die Bestrahlung des Tumor-Gewebes in Betracht. Hierbei hat sich die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) etabliert, die vielfach bei der Behandlung von Prostatakrebs oder Krebserkrankungen im Mund-, Rachen- und Kehlkopfbereich eingesetzt wird. Der Patient wird dabei vor jeder einzelnen Bestrahlungssitzung mittels CT oder MRT „gescannt“, um den Tumor vor der jeweiligen Bestrahlung neu zu vermessen. Nach dem Ergebnis dieser Vermessung wird dann am Computer berechnet, wie die jeweilige Bestrahlung optimal vorzunehmen ist. Hierdurch wird im Gegensatz zu anderen Bestrahlungsformen das Tumor-Gewebe deutlich exakter bestrahlt. Umliegendes gesundes Gewebe wird so bestmöglich geschützt.
Dies hat allerdings seinen Preis. Die Anschaffungskosten für die technischen Geräte liegen für die IMRT mit ca. 3 Millionen Euro deutlich über den technischen Ausrüstungskosten für andere Bestrahlungsformen. Zudem ist der Zeitaufwand für eine IMRT-Bestrahlungssitzung aufgrund des Tumor-Scans, der computerbasierten Berechnung der optimalen Bestrahlung und der Durchführung der Bestrahlung selbst mit durchschnittlich ca. 120 bis 180 Minuten nicht unerheblich.
Die gesetzliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für die IMRT-Bestrahlung keine eigene Abrechnungsziffer vor, da diese Bestrahlungsform bei Inkrafttreten der derzeit gültigen Fassung der GOÄ noch nicht etabliert war.
In der Praxis werden für die Abrechnung der Behandlungskosten daher Abrechnungsziffern für andere Bestrahlungsverfahren analog herangezogen.
Hierbei kommt es jedoch immer wieder zu Streit mit dem privaten Krankenversicherer über die Höhe der für jede Bestrahlungssitzung abrechnungsfähigen Behandlungskosten. So kürzt z. Bsp. der in Lüneburg ansässige Landeskrankenhilfe Versicherungsverein a. G. regelmäßig die Erstattungsleistungen für die Kosten der IMRT-Strahlenbehandlung.
Das Nachsehen haben die Privatpatienten, die zunächst auf den nicht erstatteten Behandlungskosten, die sich auf mehrere Tausend Euro belaufen können, sitzen bleiben.
Inzwischen haben bereits mehrere Gerichte (Landgericht Augsburg, Landgericht Lüneburg, Landgericht Stuttgart, Verwaltungsgericht Stuttgart) die Behandlungskosten-Kürzungen des Landeskrankenhilfe Versicherungsverein a.G. für unzulässig erklärt. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich auch das Landgericht Berlin in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 07.09.2017.
Für die Betroffenen Patienten stellt die rechtliche Auseinandersetzung um die vollständige Erstattung der Behandlungskosten für die IMRT-Bestrahlung nach bzw. neben dem Kampf gegen die Erkrankung selbst eine erhebliche zusätzliche Belastung dar.
Die Regulierung dieser Behandlungskosten in der GOÄ ist daher mehr als überfällig.