Bewerber sind am „Probearbeitstag" gesetzlich unfallversichert

29.08.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 1 Min. (185 mal gelesen)
Während Arbeitnehmer für Arbeits- oder Wegeunfälle gesetzlich unfallversichert sind, besteht für Unfälle im Rahmen von Bewerbungsgesprächen in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr über den Versicherungsstatus eines Arbeitsuchenden während eines sogenannten „Probearbeitstages" entschieden (Aktenzeichen: B 2 U1/18 R).

In diesem Rechtsstreit hatte sich ein Mann für eine Arbeitstätigkeit bei einem Entsorgungsunternehmen für Lebensmittelabfälle beworben. Um den zukünftigen Arbeitsplatz kennen zu lernen, wurde vereinbart, dass der Bewerber einen Tag lang unentgeltlich als Helfer bei einer Entsorgungstour mitfährt.

Während dieser Tour stürzte der Bewerber von der Ladefläche eines Lkw und zog sich hierbei ein Schädel-Hirn-Trauma mit Verdacht auf Schädelbasisbruch zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, der Bewerber sei am Probetag noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmen eingegliedert, mithin kein versicherter Beschäftigter gewesen.

Dem widersprachen sowohl Sozial- und Landessozialgericht als auch nunmehr das Bundessozialgericht in der letzten Instanz.

Zwar läge ein „normal" versichertes Beschäftigungsverhältnis nicht vor, weil der Bewerber noch nicht dauerhaft in den Betrieb des Entsorgungsunternehmen eingegliedert war.

Der Bewerber habe jedoch eine dem Entsorgungsunternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Der Bewerber habe nicht nur im Eigeninteresse seiner Bewerbung gehandelt, sondern auch dem Unternehmen durch seine Probearbeit die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglicht, weshalb die Probearbeit für das Entsorgungsunternehmen bereits einen objektiven wirtschaftlichen Wert gehabt habe. Der Bewerber sei daher als „Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert.

Das Bundessozialgericht hat damit klargestellt, dass auch für Unfälle bei einer unentgeltlichen Probearbeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

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