Leitungswasserschaden: Wann tritt der Versicherungsfall ein?
07.11.2017, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (159 mal gelesen)
In der Gebäudeversicherung ist der Zeitpunkt der Entdeckung des Leitungswasserschadens für die Regulierungspflicht des Versicherers maßgeblich.
Im Rahmen der Gebäudeversicherung wird neben Brand und Sturm/Hagel auch die Zerstörung oder Beschädigung durch Leitungswasser versichert.
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen handelt es sich hierbei um Wasser, das bestimmungswidrig aus dem System der Wasserversorgung (z.B. aus Zu- oder Ableitungsrohren sowie Entnahmestellen) ausgetreten ist.
Der Leitungswasserschaden muss zudem im versicherten Zeitraum eingetreten sein.
Probleme ergeben sich dann, wenn die Gebäudeversicherung für ein neu errichtetes Wohnhaus abgeschlossen wurde, die Undichtigkeit der Wasserleitung jedoch bereits während der Installation beim Bau des Wohnhauses, mithin vor dem versicherten Zeitraum, verursacht worden ist.
Häufig wird das austretende Leitungswasser bei Undichtigkeit von Rohren der Wasserversorgung, die sich regelmäßig unter Putz befinden, nicht sofort nach Eintritt der Undichtigkeit sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, wenn das austretende Leitungswasser äußerlich sichtbare Spuren an den Wänden bzw. auf dem Fußboden hinterlässt oder das austretende Leitungswasser aus der Decke oder an den Wänden herunterläuft.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 151/15) entschieden, dass der Zeitpunkt der Entdeckung des Leitungswasserschadens für die Regulierungspflicht des Versicherers maßgeblich ist.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, dass Leitungswasserschäden nur dann versichert sind, wenn aus einer defekten Leitung erstmals in versicherter Zeit Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu beschädigen.
Anders als beim Rohrbruch erstreckt sich der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser bei einem Leitungswasserschaden oft über einen längeren (unentdeckten) Zeitraum hinweg, wobei sich der Schaden mit zunehmender Dauer durch das ständig nachlaufende Wasser regelmäßig vergrößert. Der Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ dauert daher solange an, wie Wasser aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt und hierbei das versicherte Gebäude zerstört oder beschädigt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bis zur Entdeckung des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts eingetretene Schäden vom Versicherer zu ersetzen sind.
Allerdings ist der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Rettungs- und Schadensminderungsobliegenheiten gehalten, nach Entdeckung des Leitungswasserschadens umgehend die undichte Stelle zu ermitteln und die Undichtigkeit zu beseitigen. Zudem ist der Versicherer schnellstmöglich zu informieren. Zudem sollte der Versicherer bereits mit der Schadenmeldung um die schnellstmögliche Beauftragung von Trocknungsarbeiten gebeten werden, um möglichst einen Schimmelbefall des Gebäudes zu verhindern.
Im Rahmen der Gebäudeversicherung wird neben Brand und Sturm/Hagel auch die Zerstörung oder Beschädigung durch Leitungswasser versichert.
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen handelt es sich hierbei um Wasser, das bestimmungswidrig aus dem System der Wasserversorgung (z.B. aus Zu- oder Ableitungsrohren sowie Entnahmestellen) ausgetreten ist.
Der Leitungswasserschaden muss zudem im versicherten Zeitraum eingetreten sein.
Probleme ergeben sich dann, wenn die Gebäudeversicherung für ein neu errichtetes Wohnhaus abgeschlossen wurde, die Undichtigkeit der Wasserleitung jedoch bereits während der Installation beim Bau des Wohnhauses, mithin vor dem versicherten Zeitraum, verursacht worden ist.
Häufig wird das austretende Leitungswasser bei Undichtigkeit von Rohren der Wasserversorgung, die sich regelmäßig unter Putz befinden, nicht sofort nach Eintritt der Undichtigkeit sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, wenn das austretende Leitungswasser äußerlich sichtbare Spuren an den Wänden bzw. auf dem Fußboden hinterlässt oder das austretende Leitungswasser aus der Decke oder an den Wänden herunterläuft.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 151/15) entschieden, dass der Zeitpunkt der Entdeckung des Leitungswasserschadens für die Regulierungspflicht des Versicherers maßgeblich ist.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, dass Leitungswasserschäden nur dann versichert sind, wenn aus einer defekten Leitung erstmals in versicherter Zeit Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu beschädigen.
Anders als beim Rohrbruch erstreckt sich der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser bei einem Leitungswasserschaden oft über einen längeren (unentdeckten) Zeitraum hinweg, wobei sich der Schaden mit zunehmender Dauer durch das ständig nachlaufende Wasser regelmäßig vergrößert. Der Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ dauert daher solange an, wie Wasser aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt und hierbei das versicherte Gebäude zerstört oder beschädigt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bis zur Entdeckung des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts eingetretene Schäden vom Versicherer zu ersetzen sind.
Allerdings ist der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Rettungs- und Schadensminderungsobliegenheiten gehalten, nach Entdeckung des Leitungswasserschadens umgehend die undichte Stelle zu ermitteln und die Undichtigkeit zu beseitigen. Zudem ist der Versicherer schnellstmöglich zu informieren. Zudem sollte der Versicherer bereits mit der Schadenmeldung um die schnellstmögliche Beauftragung von Trocknungsarbeiten gebeten werden, um möglichst einen Schimmelbefall des Gebäudes zu verhindern.