Sturz auf Fluggastbrücke – Airline haftet
24.11.2017, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (104 mal gelesen)
Die Benutzung einer Fluggastbrücke gehört zum Einstieg in ein Flugzeug. Ein Sturz auf der Fluggastbrücke kann daher eine Haftung der Airline nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens auslösen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Az.: X ZR 30/15).
Nach Artikel 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird. Die Haftung besteht jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Das Ein- oder Aussteigen erfolgt regelmäßig über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke.
In einem vom Bundesgerichtshof am 21.11.2017 (Az.: X ZR 30/15) entschiedenen Rechtsstreit war ein Passagier beim Einsteigen zu einem Flug von Düsseldorf nach Hamburg auf der Fluggastbrücke ausgerutscht und zog sich bei dem Sturz eine Patella-Fraktur zu. Als Ursache für den Unfall hatte der Passagier eine durch Kondenswasser gebildete feuchte Stelle auf der Fluggastbrücke angegeben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten, erlittene Erwerbsunfähigkeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage des Passagiers mit der Begründung abgewiesen, bei dem Sturz auf der Fluggastbrücke habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Passagiers verwirklicht.
Der Bundesgerichtshof geht im Gegensatz zum Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings davon aus, dass Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens den Schutz des Reisenden vor den spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung bezweckt. Hierzu gehöre auch das Einsteigen in das Flugzeug oder Aussteigen aus dem Flugzeug und die hierfür jeweils erforderliche Benutzung einer Flugzeugtreppe oder Fluggastbrücke.
Die Fluggastbrücke weise besondere Risiken auf (fehlende Haltemöglichkeit, etwaiges Gefälle oder Kondenswasserbildung durch unterschiedliche Temperaturen am Flugzeugeinstieg und auf der Fluggastbrücke).
Diese Risiken sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Betrieb eines Flugzeugs, zudem auch das Ein- und Aussteigen gehört, zuzurechnen.
Eine vollständige oder teilweise Haftungsbefreiung der Airline kommt nach Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens nur dann in Betracht, wenn die Airline nachweisen kann, dass die geschädigte Person den Schaden schuldhaft vollständig oder teilweise selbst verursacht hat.
Nach Artikel 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird. Die Haftung besteht jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Das Ein- oder Aussteigen erfolgt regelmäßig über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke.
In einem vom Bundesgerichtshof am 21.11.2017 (Az.: X ZR 30/15) entschiedenen Rechtsstreit war ein Passagier beim Einsteigen zu einem Flug von Düsseldorf nach Hamburg auf der Fluggastbrücke ausgerutscht und zog sich bei dem Sturz eine Patella-Fraktur zu. Als Ursache für den Unfall hatte der Passagier eine durch Kondenswasser gebildete feuchte Stelle auf der Fluggastbrücke angegeben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die auf Schadensersatz für Heilbehandlungskosten, erlittene Erwerbsunfähigkeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage des Passagiers mit der Begründung abgewiesen, bei dem Sturz auf der Fluggastbrücke habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Passagiers verwirklicht.
Der Bundesgerichtshof geht im Gegensatz zum Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings davon aus, dass Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens den Schutz des Reisenden vor den spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung bezweckt. Hierzu gehöre auch das Einsteigen in das Flugzeug oder Aussteigen aus dem Flugzeug und die hierfür jeweils erforderliche Benutzung einer Flugzeugtreppe oder Fluggastbrücke.
Die Fluggastbrücke weise besondere Risiken auf (fehlende Haltemöglichkeit, etwaiges Gefälle oder Kondenswasserbildung durch unterschiedliche Temperaturen am Flugzeugeinstieg und auf der Fluggastbrücke).
Diese Risiken sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Betrieb eines Flugzeugs, zudem auch das Ein- und Aussteigen gehört, zuzurechnen.
Eine vollständige oder teilweise Haftungsbefreiung der Airline kommt nach Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens nur dann in Betracht, wenn die Airline nachweisen kann, dass die geschädigte Person den Schaden schuldhaft vollständig oder teilweise selbst verursacht hat.