Unwirksamkeit einer Retour-Kündigung des Arbeitgebers nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers
14.11.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (241 mal gelesen)
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nach deren Eigenkündigung nur im Ausnahmefall durch eine eigene Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt kündigen. Dies entschied kürzlich das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen: 3 Ca 500/19).
In dem Rechtsstreit hatte ein als Leiter eines dreiköpfigen Teams „steuerungstechnische Hardwareplanung" beschäftigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019 gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.01.2019 bereits zum 28.02.2019.
Zur Begründung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die vom Arbeitnehmer eingenommene Arbeitsstelle schwer zu besetzen sei und der Arbeitnehmer durch seine eigene Kündigung seinen Willen zur Abkehr vom Arbeitsverhältnis demonstriert habe. Er müsse bereits vor Ablauf der in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enthaltenen Kündigungsfrist dessen Stelle mit einer anderen Mitarbeiterin besetzen.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber bei zu erwartenden Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle diese mit einem vorzeitig gefundenen Ersatz neu besetzt, der bei Abwarten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen würde, sodass eine zumindest mit Schwierigkeiten verbundene Vakanz drohe. Dies könne insbesondere geboten sein, wenn der genaue Ausscheidenstermin des Arbeitnehmers noch unklar ist, aber möglicherweise unmittelbar bevorsteht.
Im vorliegenden Streitfall stand der Termin des Ausscheidens des Arbeitnehmers aufgrund seiner Eigenkündigung jedoch exakt fest.
Zudem stand eine andere Mitarbeiterin zur Verfügung, die bereit war, die freiwerdende Stelle des ausscheidenden Arbeitnehmers zu übernehmen.
Auch die Tatsache, dass die Stelle durch Erkrankung und eine anschließende Kur des Arbeitnehmers in den letzten Wochen vor seinem geplanten Ausscheiden zum 15.04.2019 nicht besetzt war, führte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Das Arbeitsgericht stellte ferner klar, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers auch keine Pflichtverletzung darstellt, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kündigungen und andere Maßnahmen von Arbeitgebern, die als Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten von Arbeitnehmern ausgesprochen oder ergriffen werden, dem sogenannten Maßregelungsverbot unterfallen und unwirksam sein können.
In dem Rechtsstreit hatte ein als Leiter eines dreiköpfigen Teams „steuerungstechnische Hardwareplanung" beschäftigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019 gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.01.2019 bereits zum 28.02.2019.
Zur Begründung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die vom Arbeitnehmer eingenommene Arbeitsstelle schwer zu besetzen sei und der Arbeitnehmer durch seine eigene Kündigung seinen Willen zur Abkehr vom Arbeitsverhältnis demonstriert habe. Er müsse bereits vor Ablauf der in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enthaltenen Kündigungsfrist dessen Stelle mit einer anderen Mitarbeiterin besetzen.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber bei zu erwartenden Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle diese mit einem vorzeitig gefundenen Ersatz neu besetzt, der bei Abwarten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen würde, sodass eine zumindest mit Schwierigkeiten verbundene Vakanz drohe. Dies könne insbesondere geboten sein, wenn der genaue Ausscheidenstermin des Arbeitnehmers noch unklar ist, aber möglicherweise unmittelbar bevorsteht.
Im vorliegenden Streitfall stand der Termin des Ausscheidens des Arbeitnehmers aufgrund seiner Eigenkündigung jedoch exakt fest.
Zudem stand eine andere Mitarbeiterin zur Verfügung, die bereit war, die freiwerdende Stelle des ausscheidenden Arbeitnehmers zu übernehmen.
Auch die Tatsache, dass die Stelle durch Erkrankung und eine anschließende Kur des Arbeitnehmers in den letzten Wochen vor seinem geplanten Ausscheiden zum 15.04.2019 nicht besetzt war, führte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Das Arbeitsgericht stellte ferner klar, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers auch keine Pflichtverletzung darstellt, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kündigungen und andere Maßnahmen von Arbeitgebern, die als Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten von Arbeitnehmern ausgesprochen oder ergriffen werden, dem sogenannten Maßregelungsverbot unterfallen und unwirksam sein können.