Vorläufiges Ende der Radarkontrollen? Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs
13.05.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (119 mal gelesen)
Der Artikel befasst sich mit den Folgen mangelnder Überprüfungsmöglichkeiten von Geschwindigkeitsmessungen wegen fehlender Speicherung der Roh-Messdaten in Bußgeldverfahren.
Bei der Kontrolle von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr werden häufig Laser- bzw. Radar-Messgeräte eingesetzt, z.B. Traffistar S 350 oder PoliscanSpeed. Diese gelten nach bisheriger Rechtsprechung als sogenannte standardisierte Messverfahren. Die Gerichte setzen daher regelmäßig bei gültiger Eichung dieser Messeinrichtungen eine ordnungsgemäße Messung voraus.
Den betroffenen Autofahrern nützt dann die allgemeine Berufung auf etwaige Messfehler nichts. Die Gerichte sind meist erst zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Messung bereit, wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Solche Anhaltspunkte können die betroffenen Autofahrer häufig jedoch nicht vorbringen, da die hierfür erforderlichen Roh-Messdaten bei den meisten dieser Messeinrichtungen nicht gespeichert werden.
Die Bußgeldbescheide basieren in diesen Fällen auf zugrunde gelegten Roh-Messdaten, deren Ordnungsmäßigkeit und Unverfälschtheit tatsächlich nachträglich nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann.
Im Falle eines Berufskraftfahrers, dem eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h in einer 30er-Zone vorgeworfen wird, hat nunmehr der Saarländische Verfassungsgerichtshof erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Nach Aussage der vom Gericht angehörten Sachverständigen lässt sich eine Fehlerhaftigkeit oder Verfälschung von Messdaten auch bei Zulassung durch die physikalisch Technische Bundesanstalt und ordnungsgemäße Eichung nicht ausschließen. Die Roh-Messdaten sind für das Gericht daher zur Prüfung des Messergebnisses und damit der Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides unerlässlich. Ihre fehlende Überprüfbarkeit verletzt die verfassungsrechtlich geschützten Grundsätze des fairen Verfahrens uind der wirksamen Verteidigung.
Ohne den Zugang zu den Roh-Messdaten ist den betroffenen Autofahrern nach Auffassung des Gerichts eine effektive Verteidigung gegen den bußgeldrechtlichen Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich. Ihr Fehlen könnte daher (vergleichbar dem Verschwinden von DNA-Proben in Strafverfahren) das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes verletzen.
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat daher die den Bußgeldbescheid bestätigenden Entscheidungen des AG Saarbrücken und des Saarländischen OLG aufgehoben (Az. Lv 7/17).
Das Urteil könnte auch bundesweit weitreichende Folgen haben.
Bußgeldbescheide, die aufgrund von Geschwindigkeitsmessungen mit den oben genannten Messeinrichtungen erlassen wurden, sind verfassungswidrig und können von den betroffenen Autofahrern angefochten werden. Dies gilt sowohl für zukünftige als auch für bereits ergangene, jedoch noch nicht rechtskräftige Bußgeldbescheide.
Zwar gilt die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs unmittelbar nur für Bußgeldverfahren im Saarland.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch die zuständigen Gerichte der anderen Bundesländer die oben genannte Messverfahren zukünftig kritisch hinterfragen werden.
Für betroffene Autofahrer empfiehlt sich daher, nach Erhalt eines Anhörungsschreibens oder eines Bußgeldbescheides wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsübertretung umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Kontrolle von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr werden häufig Laser- bzw. Radar-Messgeräte eingesetzt, z.B. Traffistar S 350 oder PoliscanSpeed. Diese gelten nach bisheriger Rechtsprechung als sogenannte standardisierte Messverfahren. Die Gerichte setzen daher regelmäßig bei gültiger Eichung dieser Messeinrichtungen eine ordnungsgemäße Messung voraus.
Den betroffenen Autofahrern nützt dann die allgemeine Berufung auf etwaige Messfehler nichts. Die Gerichte sind meist erst zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Messung bereit, wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Solche Anhaltspunkte können die betroffenen Autofahrer häufig jedoch nicht vorbringen, da die hierfür erforderlichen Roh-Messdaten bei den meisten dieser Messeinrichtungen nicht gespeichert werden.
Die Bußgeldbescheide basieren in diesen Fällen auf zugrunde gelegten Roh-Messdaten, deren Ordnungsmäßigkeit und Unverfälschtheit tatsächlich nachträglich nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann.
Im Falle eines Berufskraftfahrers, dem eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h in einer 30er-Zone vorgeworfen wird, hat nunmehr der Saarländische Verfassungsgerichtshof erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Nach Aussage der vom Gericht angehörten Sachverständigen lässt sich eine Fehlerhaftigkeit oder Verfälschung von Messdaten auch bei Zulassung durch die physikalisch Technische Bundesanstalt und ordnungsgemäße Eichung nicht ausschließen. Die Roh-Messdaten sind für das Gericht daher zur Prüfung des Messergebnisses und damit der Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides unerlässlich. Ihre fehlende Überprüfbarkeit verletzt die verfassungsrechtlich geschützten Grundsätze des fairen Verfahrens uind der wirksamen Verteidigung.
Ohne den Zugang zu den Roh-Messdaten ist den betroffenen Autofahrern nach Auffassung des Gerichts eine effektive Verteidigung gegen den bußgeldrechtlichen Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich. Ihr Fehlen könnte daher (vergleichbar dem Verschwinden von DNA-Proben in Strafverfahren) das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes verletzen.
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat daher die den Bußgeldbescheid bestätigenden Entscheidungen des AG Saarbrücken und des Saarländischen OLG aufgehoben (Az. Lv 7/17).
Das Urteil könnte auch bundesweit weitreichende Folgen haben.
Bußgeldbescheide, die aufgrund von Geschwindigkeitsmessungen mit den oben genannten Messeinrichtungen erlassen wurden, sind verfassungswidrig und können von den betroffenen Autofahrern angefochten werden. Dies gilt sowohl für zukünftige als auch für bereits ergangene, jedoch noch nicht rechtskräftige Bußgeldbescheide.
Zwar gilt die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs unmittelbar nur für Bußgeldverfahren im Saarland.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch die zuständigen Gerichte der anderen Bundesländer die oben genannte Messverfahren zukünftig kritisch hinterfragen werden.
Für betroffene Autofahrer empfiehlt sich daher, nach Erhalt eines Anhörungsschreibens oder eines Bußgeldbescheides wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsübertretung umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.