Katzen urinieren in Hausflur - Fristlose Kündigung
28.05.2024, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 1 Min. (171 mal gelesen)
Lässt ein Wohnungsmieter zu, dass seine Katze im Hausflur uriniert, kann der Vermieter fristlos kündigen. Dies begründet sich durch die anhaltende Störung des Hausfriedens.
Ein Mieter verursachte durch anhaltenden Lärm und freilaufende Katzen erhebliche Störungen im Mietshaus. Trotz Mietnachzahlungen wurde die ordentliche Kündigung durchgesetzt. Das Amtsgericht Brandenburg entschied zugunsten des Vermieters und bestätigte die Räumung der Wohnung.
Mietrecht und Haustierhaltung: Wann die Grenzen erreicht sind
Katzenhaltung in Mietwohnungen ist immer wieder ein Streitthema. Die Frage, ob dies als vertragsgemäßer Gebrauch gilt, hängt von vielen Faktoren ab. Lärm, Geruchsbelästigung und unkontrolliertes Verhalten der Tiere können zu erheblichen Konflikten führen.
Lärm und freilaufende Katzen: Gericht entscheidet zugunsten des Vermieters
Das Amtsgericht Brandenburg (Az.: 30 C 86/23) befasste sich mit der Klage eines Vermieters, dessen Mieter durch fortwährenden Lärm und freilaufende Katzen negativ auffiel. Trotz nachträglicher Mietzahlungen wurde die ordentliche Kündigung aufgrund wiederholter Verstöße bestätigt. Der Mieter musste ausziehen.
Das Wichtigste aus dem Urteil:
Zahlungsverzug:
Der Mieter hatte über mehrere Monate die Miete nicht gezahlt.
Außerordentliche Kündigung:
Die fristlose Kündigung wurde durch nachträgliche Mietzahlungen unwirksam.
Störung des Hausfriedens:
Der Mieter verursachte Lärmbelästigungen und ließ seine Katzen frei im Treppenhaus umherlaufen.
Ordentliche Kündigung:
Aufgrund anhaltender Vertragsverstöße wurde eine ordentliche Kündigung durchgesetzt.
Räumungsklage:
Der Vermieter klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und gewann.
Was bedeutet „vertragsgemäßer Gebrauch“ bei Katzenhaltung?
Katzen gehören nach der Rechtsprechung nicht zu den Kleintieren, deren Haltung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich ist. Eine Erlaubnis zur Katzenhaltung kann im Mietvertrag geregelt werden, und Verstöße gegen solche Vereinbarungen können zur Kündigung führen. Die Haltung von Katzen ist nur dann vertragsgemäß, wenn sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner verursacht.
Ein Mieter verursachte durch anhaltenden Lärm und freilaufende Katzen erhebliche Störungen im Mietshaus. Trotz Mietnachzahlungen wurde die ordentliche Kündigung durchgesetzt. Das Amtsgericht Brandenburg entschied zugunsten des Vermieters und bestätigte die Räumung der Wohnung.
Mietrecht und Haustierhaltung: Wann die Grenzen erreicht sind
Katzenhaltung in Mietwohnungen ist immer wieder ein Streitthema. Die Frage, ob dies als vertragsgemäßer Gebrauch gilt, hängt von vielen Faktoren ab. Lärm, Geruchsbelästigung und unkontrolliertes Verhalten der Tiere können zu erheblichen Konflikten führen.
Lärm und freilaufende Katzen: Gericht entscheidet zugunsten des Vermieters
Das Amtsgericht Brandenburg (Az.: 30 C 86/23) befasste sich mit der Klage eines Vermieters, dessen Mieter durch fortwährenden Lärm und freilaufende Katzen negativ auffiel. Trotz nachträglicher Mietzahlungen wurde die ordentliche Kündigung aufgrund wiederholter Verstöße bestätigt. Der Mieter musste ausziehen.
Das Wichtigste aus dem Urteil:
Zahlungsverzug:
Der Mieter hatte über mehrere Monate die Miete nicht gezahlt.
Außerordentliche Kündigung:
Die fristlose Kündigung wurde durch nachträgliche Mietzahlungen unwirksam.
Störung des Hausfriedens:
Der Mieter verursachte Lärmbelästigungen und ließ seine Katzen frei im Treppenhaus umherlaufen.
Ordentliche Kündigung:
Aufgrund anhaltender Vertragsverstöße wurde eine ordentliche Kündigung durchgesetzt.
Räumungsklage:
Der Vermieter klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und gewann.
Was bedeutet „vertragsgemäßer Gebrauch“ bei Katzenhaltung?
Katzen gehören nach der Rechtsprechung nicht zu den Kleintieren, deren Haltung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich ist. Eine Erlaubnis zur Katzenhaltung kann im Mietvertrag geregelt werden, und Verstöße gegen solche Vereinbarungen können zur Kündigung führen. Die Haltung von Katzen ist nur dann vertragsgemäß, wenn sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner verursacht.