Wohnungsübergabe: Warum Sie oft keine Malerarbeiten zahlen müssen!

23.12.2024, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 1 Min. (25 mal gelesen)
Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen sind oft unwirksam, wenn sie Mieter unangemessen benachteiligen.

Was sind Schönheitsreparaturklauseln?
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden oder die Reinigung bei Auszug durchzuführen. Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil (Az. 67 S 186/23) erneut klargestellt, dass solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oft unwirksam sind, wenn sie die Rechte der Mieter unangemessen beschränken.

Wann sind solche Klauseln unwirksam?
Eine Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, wenn:

  • Mieter verpflichtend „in den ursprünglichen Weißton“ streichen sollen, ohne alternative Farbtöne zu erlauben.

  • Eine Rückgabe „in gereinigtem Zustand“ verlangt wird, die über eine besenreine Übergabe hinausgeht.

  • Die Klauseln dem Mieter keine Wahlfreiheit bei der Gestaltung der Arbeiten lassen.

Das Gericht betonte, dass solche Regelungen nur dann wirksam sein können, wenn sie individuell verhandelt wurden – was in der Praxis selten vorkommt.

Welche Rechte haben Mieter?
Mieter sind nur zur „besenreinen“ Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Zusätzliche Anforderungen wie umfangreiche Reinigungs- oder Streicharbeiten können nicht verlangt werden, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln unwirksam sind. Mieter sollten ihre Verträge genau prüfen lassen, um unzulässige Forderungen abzuwehren.

Was können Sie tun?
Haben Sie Zweifel an den Schönheitsreparaturklauseln in Ihrem Mietvertrag? Wurden Ihnen bei der Wohnungsrückgabe Kosten für Maler- oder Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt? Lassen Sie sich rechtlich beraten! Als erfahrener Rechtsanwalt für Mietrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

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