Notfall: Wenn der Vermieter für die kaputte Tür haftet

14.11.2024, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (189 mal gelesen)
Ein Vermieter muss die Kosten für eine beschädigte Wohnungstür übernehmen, wenn der Mieter unverschuldet in eine Notlage gerät und die Tür durch einen Feuerwehreinsatz zerstört wird.

Wenn ein Feuerwehreinsatz eine Mietwohnungstür beschädigt, stellt sich für viele Mieter die Frage, wer die Kosten für die Reparatur tragen muss. Ein Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen (Az.: 21 C 133/23 vom 22.05.2024) bringt hier Klarheit.

Wer trägt die Kosten, wenn die Feuerwehr die Wohnungstür aufbricht?
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Mängel zu beseitigen (§ 535 BGB). Im vorliegenden Fall musste die Feuerwehr die Wohnungstür der Klägerin gewaltsam öffnen, da sie die Tür aufgrund eines gesundheitlichen Notfalls nicht selbst öffnen konnte. Diese Aktion zerstörte die Tür, und der Vermieter verweigerte anschließend die Erneuerung. Die Klägerin ließ daraufhin die Tür selbst ersetzen und klagte auf Kostenerstattung.

Wie entscheidet das Gericht bei unverschuldeten Schäden durch Notfälle?
Das Gericht urteilte, dass der Vermieter zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet ist. Die Klägerin befand sich in einer unverschuldeten Notlage und konnte die Tür nicht selbst öffnen. In solchen Fällen, bei denen der Mieter unverschuldet in eine Notlage gerät, ist der Vermieter in der Pflicht, die entstandenen Schäden zu beheben oder die Kosten für deren Beseitigung zu übernehmen. Entscheidend war, dass die Feuerwehr wegen des gesundheitlichen Notfalls schnell handeln musste, was zur vollständigen Zerstörung der Tür führte.

Kann der Vermieter argumentieren, dass der Einsatz weniger Schäden hätte verursachen können?
Der Vermieter argumentierte, dass die Feuerwehr die Tür auch weniger beschädigend hätte öffnen können, beispielsweise durch das Einschlagen eines Glaseinsatzes. Das Gericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten, da der Einsatz der Feuerwehr zur Rettung der Mieterin dringlich und die Tür aufgrund ihrer Einbruchssicherung nur durch Sägen zu öffnen war. Zudem lag kein Generalschlüssel für die Tür vor, was eine gewaltsame Öffnung unvermeidlich machte.

Besteht für den Mieter ein Anspruch auf sofortige Beseitigung?
Laut § 536a BGB kann ein Mieter bei verweigerter Mängelbeseitigung durch den Vermieter den Mangel selbst beheben und die Kosten einfordern. Hier befand sich der Vermieter zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme in Verzug, da er die Instandsetzung der Tür verweigerte. Eine Mahnung des Mieters war daher nicht erforderlich, und die Klägerin durfte die Tür auf eigene Kosten erneuern.

Welche weiteren Kosten kann der Mieter geltend machen?
Das Gericht sprach der Klägerin die gesamten entstandenen Reparaturkosten von 2.957,21 Euro zu. Da die Klägerin die Handwerkerrechnung vorlegte und der Vermieter die Angemessenheit der Kosten nicht ausreichend bestritt, war die Höhe der Forderung gerechtfertigt. Auch Zinsen aufgrund des Verzuges muss der Vermieter gemäß §§ 286, 288 BGB erstatten.

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