BAG entscheidet über Auswirkungen von pandemiebedingtem Saisonabbruch im Profifußball
31.05.2023, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (121 mal gelesen)
Ob der pandemiebedingte Saisonabbruch im Profifußball zu einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Spielers führen hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Spielers des Regionalliga Südwest zu entscheiden (Urteil vom 24.05.2023, 7 AZR 169/22).
Vertragsverlängerung nach Spieleinsätzen
Sogenannte einsatzabhängige Verlängerungsklauseln sind in Arbeitsverträgen von Profifußballern keine Seltenheit. Eine solche Klausel war auch Bestandteil eines Arbeitsvertrages, den der klagende Spieler mit dem beklagten Verein im August 2019 für einen Spieleinsatz in der Regionalliga Südwest abgeschlossen hatte. Danach sollte sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn der Spieler auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.
In der laufenden Saison wurde der Spieler schließlich zwölfmal eingesetzt, bevor ab Mitte März 2020 pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr stattfand. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison musste schließlich sogar vorzeitig beendet werden. Der Spieler ging dennoch davon aus, sein Vertrag habe sich um eine weitere Spielzeit verlängert.
Umstrittene Vertragsbedingungen
Seiner Meinung nach habe er die vertragliche Bedingung für eine Vertragsverlängerung erfüllt. Er argumentierte nämlich damit, dass die Parteien, hätten sie das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart hätten. Daher seien nach Meinung des Spielers bereits mit seinen 12 Spieleinsätzen alle Bedingungen für eine Vertragsverlängerung eingetreten. Auf 15 Mindesteinsätze komme es aufgrund des pandemiebedingten vorzeitigen Saisonendes gerade nicht mehr an.
BAG sieht keinen Raum für Klauselauslegung
Das BAG hingegen lehnte die Erfüllung der Vertragsbedingung und damit im Ergebnis eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ab. Der Vertrag enthalte eine eindeutige Vereinbarung zu einer einsatzbedingten Vertragsverlängerung. Die geforderte Mindesteinsatzzahl sei mit den unstreitigen 12 Spieleinsätzen nicht erreicht.
Auch aus dem unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch ergebe sich keine abweichende Vertragsauslegung. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei auch nicht dahingehend auszulegen oder anzupassen, dass sich der Vertrag in Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 bei weniger als den festgelegten Einstäzen verlängert.
Vielmehr sei die Mindesteinsatzzahl absolut.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html
Vertragsverlängerung nach Spieleinsätzen
Sogenannte einsatzabhängige Verlängerungsklauseln sind in Arbeitsverträgen von Profifußballern keine Seltenheit. Eine solche Klausel war auch Bestandteil eines Arbeitsvertrages, den der klagende Spieler mit dem beklagten Verein im August 2019 für einen Spieleinsatz in der Regionalliga Südwest abgeschlossen hatte. Danach sollte sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn der Spieler auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.
In der laufenden Saison wurde der Spieler schließlich zwölfmal eingesetzt, bevor ab Mitte März 2020 pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr stattfand. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison musste schließlich sogar vorzeitig beendet werden. Der Spieler ging dennoch davon aus, sein Vertrag habe sich um eine weitere Spielzeit verlängert.
Umstrittene Vertragsbedingungen
Seiner Meinung nach habe er die vertragliche Bedingung für eine Vertragsverlängerung erfüllt. Er argumentierte nämlich damit, dass die Parteien, hätten sie das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart hätten. Daher seien nach Meinung des Spielers bereits mit seinen 12 Spieleinsätzen alle Bedingungen für eine Vertragsverlängerung eingetreten. Auf 15 Mindesteinsätze komme es aufgrund des pandemiebedingten vorzeitigen Saisonendes gerade nicht mehr an.
BAG sieht keinen Raum für Klauselauslegung
Das BAG hingegen lehnte die Erfüllung der Vertragsbedingung und damit im Ergebnis eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ab. Der Vertrag enthalte eine eindeutige Vereinbarung zu einer einsatzbedingten Vertragsverlängerung. Die geforderte Mindesteinsatzzahl sei mit den unstreitigen 12 Spieleinsätzen nicht erreicht.
Auch aus dem unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch ergebe sich keine abweichende Vertragsauslegung. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei auch nicht dahingehend auszulegen oder anzupassen, dass sich der Vertrag in Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 bei weniger als den festgelegten Einstäzen verlängert.
Vielmehr sei die Mindesteinsatzzahl absolut.
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