Kein Kopftuch für Referendarin!
04.08.2017, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (138 mal gelesen)
Für Rechtsreferendare bei Gericht gilt die strikte Neutralitätspflicht.
Der Streit um das Kopftuch scheint kein Ende zu nehmen. In einer Tour entscheiden Gerichte deutschland- und europaweit über die Grenzen der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht – ob am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, in der Schule, im Schwimmbad oder nun auch bei Gericht.
Konflikt der Grundrechte
Dabei geht es in jeder Entscheidung eigentlich um dieselbe Frage: Welches Grundrecht genießt Vorrang? Auf der einen Seite steht die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer, die grundsätzlich ihr Leben an den Vorschriften ihres Glaubens ausrichten dürfen. Das umfasst auch die externe Religionsausübung, insbesondere die Kleidung. In Deutschland hat die Religionsfreiheit dabei aus geschichtlichen Gründen einen höheren Stellenwert als in anderen europäischen Staaten.
Das Grundrecht der Arbeitnehmer konkurriert aber mit zahlreichen anderen Grundrechten. Stehen auf der anderen Seite private Unternehmen, so dürfen diese grundsätzlich über die Leitung ihrer Firma entscheiden, wie sie möchten. Sie müssen die Möglichkeit haben, gegenüber Geschäftspartnern religiös neutral aufzutreten.
Neutralität des Staates
Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber der Staat ist. In den meisten Streitigkeiten geht es um die Religionsfreiheit der Beamten. Denn wo Beamte gegenüber den Bürgern den Staat repräsentieren, trifft sie ein strenges Neutralitätsgebot. Kirche und Staat sind schließlich getrennt. Wo ein Kernbereich dieser Repräsentation betroffen ist, muss laut ständiger Rechtsprechung die Religionsfreiheit zurücktreten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Dieser Kernbereich sei auch bei Rechtsreferendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst (2. Staatsexamen) betroffen. In der entsprechenden Station bei Gericht schauen die Referendare zwar den Gerichtsverhandlungen nur zu und haben keine aktive Funktion im Gerichtssaal. Sie tun dies allerdings grundsätzlich von der Richterbank aus. Bei der Staatsanwaltschaft dürfen sie sogar Sitzungsvertretungen machen. Dabei werde die Justiz vertreten, so die Richter. Eine religiöse Neutralität sei nötig, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts zu sichern.
Der Streit um das Kopftuch scheint kein Ende zu nehmen. In einer Tour entscheiden Gerichte deutschland- und europaweit über die Grenzen der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht – ob am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, in der Schule, im Schwimmbad oder nun auch bei Gericht.
Konflikt der Grundrechte
Dabei geht es in jeder Entscheidung eigentlich um dieselbe Frage: Welches Grundrecht genießt Vorrang? Auf der einen Seite steht die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer, die grundsätzlich ihr Leben an den Vorschriften ihres Glaubens ausrichten dürfen. Das umfasst auch die externe Religionsausübung, insbesondere die Kleidung. In Deutschland hat die Religionsfreiheit dabei aus geschichtlichen Gründen einen höheren Stellenwert als in anderen europäischen Staaten.
Das Grundrecht der Arbeitnehmer konkurriert aber mit zahlreichen anderen Grundrechten. Stehen auf der anderen Seite private Unternehmen, so dürfen diese grundsätzlich über die Leitung ihrer Firma entscheiden, wie sie möchten. Sie müssen die Möglichkeit haben, gegenüber Geschäftspartnern religiös neutral aufzutreten.
Neutralität des Staates
Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber der Staat ist. In den meisten Streitigkeiten geht es um die Religionsfreiheit der Beamten. Denn wo Beamte gegenüber den Bürgern den Staat repräsentieren, trifft sie ein strenges Neutralitätsgebot. Kirche und Staat sind schließlich getrennt. Wo ein Kernbereich dieser Repräsentation betroffen ist, muss laut ständiger Rechtsprechung die Religionsfreiheit zurücktreten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Dieser Kernbereich sei auch bei Rechtsreferendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst (2. Staatsexamen) betroffen. In der entsprechenden Station bei Gericht schauen die Referendare zwar den Gerichtsverhandlungen nur zu und haben keine aktive Funktion im Gerichtssaal. Sie tun dies allerdings grundsätzlich von der Richterbank aus. Bei der Staatsanwaltschaft dürfen sie sogar Sitzungsvertretungen machen. Dabei werde die Justiz vertreten, so die Richter. Eine religiöse Neutralität sei nötig, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts zu sichern.