BAG: Kündigung trotz Elternzeit möglich
02.06.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 1 Min. (184 mal gelesen)
Junge Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Diesen Anspruch muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren. Allerdings muss die Elternzeit auch formgerecht verlangt werden.
Sonst ist sogar die Kündigung des Arbeitnehmers trotz Elternzeit möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016 (Az.: 9 AZR 145/15) zeigt.
Demnach muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären und auch für welchen Zeitraum sie in Anspruch genommen werden soll. Dies müsse zwingend schriftlich geschehen, d.h. das Elternzeitverlangen muss vom Arbeitnehmer eigenhändig oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterschrieben werden. Eine Erklärung per E-Mail oder per Fax erfüllen diese Schriftformerfordernis nicht, erklärte das BAG.
Diese strenge Schriftformerfordernis hatte Konsequenzen für eine Büroangestellte. Diese hatte ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihres Kindes per Fax mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Einige Wochen später erhielt sie die Kündigung. Mit ihrer Kündigungsschutzklage scheiterte sie vor dem BAG. Der Neunte Senat des BAG entschied, dass die Kündigung wirksam erfolgt sei. Das Elternzeitverlangen per Fax genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Auch lägen keine Besonderheiten vor, nach denen sich der Arbeitgeber mit der Kündigung treuwidrig verhalten habe.
Mehr Informationen zum Arbeitsrecht hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und Mailand unter https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht.html zusammengefasst.
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
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senatore@rosepartner.de
Sonst ist sogar die Kündigung des Arbeitnehmers trotz Elternzeit möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016 (Az.: 9 AZR 145/15) zeigt.
Demnach muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären und auch für welchen Zeitraum sie in Anspruch genommen werden soll. Dies müsse zwingend schriftlich geschehen, d.h. das Elternzeitverlangen muss vom Arbeitnehmer eigenhändig oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterschrieben werden. Eine Erklärung per E-Mail oder per Fax erfüllen diese Schriftformerfordernis nicht, erklärte das BAG.
Diese strenge Schriftformerfordernis hatte Konsequenzen für eine Büroangestellte. Diese hatte ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihres Kindes per Fax mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Einige Wochen später erhielt sie die Kündigung. Mit ihrer Kündigungsschutzklage scheiterte sie vor dem BAG. Der Neunte Senat des BAG entschied, dass die Kündigung wirksam erfolgt sei. Das Elternzeitverlangen per Fax genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Auch lägen keine Besonderheiten vor, nach denen sich der Arbeitgeber mit der Kündigung treuwidrig verhalten habe.
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