BAG: Pechvogel rechtmäßig von Bundesligaverein entlassen
16.02.2018, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (75 mal gelesen)
Prekäre Arbeitsverhältnisse sind schon einiger Zeit im Fokus von arbeitspolitischen Diskussionen. So manche Branche könnte kaum ohne sie auskommen – wie im Fußball. Vor dem Erfurter Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich ein Torwart gegen seine Befristung gewehrt und seinen Außeneinsatz verloren. Bleibt der befristete Vertrag der Standard in der Fußballbranche?
Mal verliert man, mal gewinnen die anderen
Der Mainzer Torhüter Heinz Müller war seit dem 01.09.2009 als Lizenzspieler bei seinem Klub angestellt. Sein letzter Arbeitsvertrag stammte aus dem Jahr 2012 und war bis zum 30.06.2014 plus Option mit einer Verlängerung zum 30.06.2015 befristet, soweit er in Minimum 23 Ligaspielen der Saison 2013/2014 zum Einsatz kommt. Zehn spiele bestritt er in der Bundesligasaison 2013/2014. Im elften Spiel wurde er wegen einer Verletzung ausgewechselt und konnte an keinem der restlichen Spiele mehr teilnehmen. Am Ende wurde er der zweiten Mannschaft zugewiesen und bekam keine Verlängerung für seinen Arbeitsvertrag.
Mit dieser Entscheidung wollte sich der Torwart nicht zufriedengeben und ging wegen der Befristung vor Gericht. Diese sei ungültig und er habe Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Diesem Begehren folgte das BAG nicht. Nach Ansicht des Gerichts sei maßgebend, dass die Fußballer einen Spitzensport betreiben und daher sportliche Höchstleistungen erbringen müssten. Dies könne nur über eine gewisse Zeit erbracht werden. Die Fußballwelt reagierte erleichtert auf die Entscheidung des BAG, denn ein anderslautendes Urteil hätte die Fußballwelt radikal umgestalten können.
Am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags wird abgepfiffen
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist in Deutschland nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Auf der einen Seite besteht die sachgrundlose Befristung, die für maximal zwei Jahre genutzt werden kann. Auf der anderen Seite besteht die sachlich begründetete Befristung, die einer fundierten Begründung bedarf. Andernfalls versagt die Befristung vor der Kontrolle des Arbeitsgerichts.
Für den Bereich des Fußballs ist nun in höchster Instanz entschieden worden, dass Fußballspieler auch weiterhin sachlich begründet befristet werden dürfen. Bei den körperlichen Anforderungen handelt es sich um Höchstleistungen. Daneben könnten die Fußballvereine nicht genau planen, ob der Spieler auch erfolgversprechend in der Mannschaft eingesetzt werden könnte, um weiterhin beliebt beim Publikum zu sein. Letztlich würden sie äußerst gut bezahlt werden und könnten mit dieser Einschränkung leben.
Bei unsachgemäßen Befristungen hat der Arbeitgeber etwas auf „gut Deutsch“ am Schuh
Bei Befristungen handelt es sich um keine leichte Angelegenheit. Als Arbeitgeber ist insofern genau darauf zu achten, welche Formulierungen in den Arbeitsvertrag geschrieben werden. Vor Gericht wäre es äußert ungünstig, wenn festgestellt wird, dass die Befristung unwirksam war – dann besteht der Arbeitsvertrag unbefristet und zur Beendingung bleiben nur die Möglichkeiten im Rahmen der Kündigung.
Unter https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html können Sie mehr zum Thema befristeter Arbeitsverträge erfahren.
Mal verliert man, mal gewinnen die anderen
Der Mainzer Torhüter Heinz Müller war seit dem 01.09.2009 als Lizenzspieler bei seinem Klub angestellt. Sein letzter Arbeitsvertrag stammte aus dem Jahr 2012 und war bis zum 30.06.2014 plus Option mit einer Verlängerung zum 30.06.2015 befristet, soweit er in Minimum 23 Ligaspielen der Saison 2013/2014 zum Einsatz kommt. Zehn spiele bestritt er in der Bundesligasaison 2013/2014. Im elften Spiel wurde er wegen einer Verletzung ausgewechselt und konnte an keinem der restlichen Spiele mehr teilnehmen. Am Ende wurde er der zweiten Mannschaft zugewiesen und bekam keine Verlängerung für seinen Arbeitsvertrag.
Mit dieser Entscheidung wollte sich der Torwart nicht zufriedengeben und ging wegen der Befristung vor Gericht. Diese sei ungültig und er habe Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Diesem Begehren folgte das BAG nicht. Nach Ansicht des Gerichts sei maßgebend, dass die Fußballer einen Spitzensport betreiben und daher sportliche Höchstleistungen erbringen müssten. Dies könne nur über eine gewisse Zeit erbracht werden. Die Fußballwelt reagierte erleichtert auf die Entscheidung des BAG, denn ein anderslautendes Urteil hätte die Fußballwelt radikal umgestalten können.
Am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags wird abgepfiffen
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist in Deutschland nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Auf der einen Seite besteht die sachgrundlose Befristung, die für maximal zwei Jahre genutzt werden kann. Auf der anderen Seite besteht die sachlich begründetete Befristung, die einer fundierten Begründung bedarf. Andernfalls versagt die Befristung vor der Kontrolle des Arbeitsgerichts.
Für den Bereich des Fußballs ist nun in höchster Instanz entschieden worden, dass Fußballspieler auch weiterhin sachlich begründet befristet werden dürfen. Bei den körperlichen Anforderungen handelt es sich um Höchstleistungen. Daneben könnten die Fußballvereine nicht genau planen, ob der Spieler auch erfolgversprechend in der Mannschaft eingesetzt werden könnte, um weiterhin beliebt beim Publikum zu sein. Letztlich würden sie äußerst gut bezahlt werden und könnten mit dieser Einschränkung leben.
Bei unsachgemäßen Befristungen hat der Arbeitgeber etwas auf „gut Deutsch“ am Schuh
Bei Befristungen handelt es sich um keine leichte Angelegenheit. Als Arbeitgeber ist insofern genau darauf zu achten, welche Formulierungen in den Arbeitsvertrag geschrieben werden. Vor Gericht wäre es äußert ungünstig, wenn festgestellt wird, dass die Befristung unwirksam war – dann besteht der Arbeitsvertrag unbefristet und zur Beendingung bleiben nur die Möglichkeiten im Rahmen der Kündigung.
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