Machen, was der Chef sagt?
09.09.2017, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (250 mal gelesen)
Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes sind sich scheinbar uneinig, ob Arbeitnehmer unbillige Arbeitsanweisungen befolgen müssen.
Ja und Amen. Ist das alles, was man dem Chef auf einen Befehl entgegen halten darf? Auch, wenn es sinnlos ist? Auch, wenn es unbillig ist? Am obersten Gerichtshof des Landes für Arbeitsrecht wird die rechtliche Antwort jetzt infrage gestellt.
Was heißt schon „verbindlich“?
Auch wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich meist nicht vorgesehen ist — der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer umfängliche Weisungsrechte. Er bestimmt in der Regel, welche Aufgaben konkret wahrgenommen werden sollen, in welcher Art und in welchem zeitlichen Rahmen. Grenzen ergeben sich formell aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag. Verstößt eine Weisung gegen das Gesetz, muss sich der Arbeitnehmer diesen nach einhelliger Meinung nicht unterordnen.
Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Anordnung für unbillig hält? Der 5. Senat des Bundesarbeitsrecht (BAG) hatte hierzu bisher entschieden: Die Anweisung ist deswegen nicht etwa nichtig, sondern nur „unverbindlich“. Das aber auch nur, wenn dies von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wird. Bis dahin ist der Arbeitnehmer an die Weisung gebunden. Widersetzt er sich dem, riskiert er sein Gehalt oder sogar seinen Job.
Frischer Wind in neuen Segeln
Der 10. Senat des BAG musste sich nun in einem neuen Fall mit der Rechtsfrage befassen und stellte die bisherige Rechtsauffassung infrage. Darin wurde ein Immobilienkaufmann von seinem Unternehmen für ein paar Monate nach Berlin versetzt, nachdem Kollegen sich über ihn beschwert, ihn als umkooperativ und unkompliziert bezeichnet hatten. Als der Angestellte nach zweimaliger Abmahnung nicht Folge leistete, wurde er fristlos gekündigt.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht und verurteilten das Unternehmen, den Mann weiter zu bezahlen. Damit verweigerte insbesondere das Landesarbeitsgericht Hamm der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich die Folgschaft. Nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, etwa der § 106 der Gewerbeordnung, sehe dies vor. Sondern auch für den Arbeitnehmer brächte die Lösung des BAG ein untragbares Risiko mit sich.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Tatsächlich war die bisherige Rechtsprechung des BAG auf verbreitete Kritik gestoßen. Der 10. Senat des BAG nutzte nun die Gelegenheit und fragte beim 5. Senat offiziell an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle.
Davon zu trennen sein wird die Frage, ob die Nichtbefolgung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Denn denkbar wäre ja trotzdem, für den Arbeitnehmer eine vorläufige Befolgungspflicht zu bejahen, eine außerordentliche Kündigung aber dennoch für unverhältnismäßig zu erklären.
Ja und Amen. Ist das alles, was man dem Chef auf einen Befehl entgegen halten darf? Auch, wenn es sinnlos ist? Auch, wenn es unbillig ist? Am obersten Gerichtshof des Landes für Arbeitsrecht wird die rechtliche Antwort jetzt infrage gestellt.
Was heißt schon „verbindlich“?
Auch wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich meist nicht vorgesehen ist — der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer umfängliche Weisungsrechte. Er bestimmt in der Regel, welche Aufgaben konkret wahrgenommen werden sollen, in welcher Art und in welchem zeitlichen Rahmen. Grenzen ergeben sich formell aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag. Verstößt eine Weisung gegen das Gesetz, muss sich der Arbeitnehmer diesen nach einhelliger Meinung nicht unterordnen.
Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Anordnung für unbillig hält? Der 5. Senat des Bundesarbeitsrecht (BAG) hatte hierzu bisher entschieden: Die Anweisung ist deswegen nicht etwa nichtig, sondern nur „unverbindlich“. Das aber auch nur, wenn dies von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wird. Bis dahin ist der Arbeitnehmer an die Weisung gebunden. Widersetzt er sich dem, riskiert er sein Gehalt oder sogar seinen Job.
Frischer Wind in neuen Segeln
Der 10. Senat des BAG musste sich nun in einem neuen Fall mit der Rechtsfrage befassen und stellte die bisherige Rechtsauffassung infrage. Darin wurde ein Immobilienkaufmann von seinem Unternehmen für ein paar Monate nach Berlin versetzt, nachdem Kollegen sich über ihn beschwert, ihn als umkooperativ und unkompliziert bezeichnet hatten. Als der Angestellte nach zweimaliger Abmahnung nicht Folge leistete, wurde er fristlos gekündigt.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht und verurteilten das Unternehmen, den Mann weiter zu bezahlen. Damit verweigerte insbesondere das Landesarbeitsgericht Hamm der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich die Folgschaft. Nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, etwa der § 106 der Gewerbeordnung, sehe dies vor. Sondern auch für den Arbeitnehmer brächte die Lösung des BAG ein untragbares Risiko mit sich.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Tatsächlich war die bisherige Rechtsprechung des BAG auf verbreitete Kritik gestoßen. Der 10. Senat des BAG nutzte nun die Gelegenheit und fragte beim 5. Senat offiziell an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle.
Davon zu trennen sein wird die Frage, ob die Nichtbefolgung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Denn denkbar wäre ja trotzdem, für den Arbeitnehmer eine vorläufige Befolgungspflicht zu bejahen, eine außerordentliche Kündigung aber dennoch für unverhältnismäßig zu erklären.