Erbrecht in Italien - wann ist italienisches Erbrecht anwendbar?

05.08.2014, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (1305 mal gelesen)
Auch deutsch-italienische Erbfälle sind von der neuen EU-Erbrechtsverordnung betroffen. Francesco Senatore - Rechtsanwalt für italienisches Recht in Hamburg und Berlin - gibt einen Überblick.

Wie das Leben wird auch der Tod immer internationaler. Italiener arbeiten in Deutschland, Deutsche haben Immobilien in Italien und auch deutsch-italienische Ehen sind keine Seltenheit. Verstirbt eine Person mit Beziehungen zu Deutschland und Italien, stellt sich die Frage, welches Erbrecht für die Erbschaft anwendbar ist.

Anknüfpfungspunkte für italienisches Recht bzw. deutsches Recht

Bisher regelt diese Frage jedes Land für sich selbst. In Deutschland wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Verstirbt ein Deutscher, wird er aus deutscher Sicht nach deutschem Erbrecht beerbt, unabhängig davon, wo er tatsächlich lebte. Genauso wird auch ein in Deutschland lebender Italiener aus unserer Sicht nach italienischem Erbrecht beerbt. Das Nachlassgericht würde also in einem deutschen Erbscheinsverfahren italienisches Recht anwenden. Auch die Italiener regeln diese Frage unter Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit, so dass Italiener stets nach italienischem Recht beerbt werden.

Neuerungen für Erben und Rechtsanwälte: die EU-Erbrechtsverordnung

Erblasser müssen sich nun – genau wie Rechtsanwälte, Notare und Nachlassrichter – auf neue Regelungen einstellen. Die EU-Erbrechtsverordnung begründet für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 ein neues Regime: Künftig wird sowohl in Deutschland als auch Italien (wie dann auch in den meisten anderen EU-Ländern) der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers darüber entscheiden, welches Erbrecht anwendbar ist. Ein in Berlin oder Hamburg lebender Italiener wird dann beim Versterben nach deutschem Erbrecht beerbt und ein in Rom oder Mailand lebender Deutscher nach italienischem Erbrecht. Die neue EU-Regelung soll der wachsenden Mobilität der Europäer gerecht werden und eine Vereinfachung bei internationalen Erbfällen bringen. Ob die neuen Regelungen tatsächlich eine Vereinfachung bringen, wird von vielen Rechtsanwälten und Rechtswissenschaftlern bereits bezweifelt. Wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt, ist nämlich im Einzelfall nur sehr schwierig zu bestimmen. Gerade Personen, die sowohl in Deutschland als auch Italien leben und Beziehungen, Familie, Vermögen in beiden Ländern haben, dürften nur sehr schwer einzuordnen sein.
Von deutsch-italienischen Erbfällen betroffene Personen sollten sich möglichst mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Erbrecht bzw. eines Anwalts für italienisches Recht einen Überblick über die Grundsätze und Besonderheiten sowohl des deutschen als auch italienischen Erbrechts verschaffen. Das italienische Recht weicht insbesondere beim Pflichtteil nicht unerheblich vom hiesigen System ab. Ein umsichtiger Rechtsanwalt wird darlegen können, welches Erbrecht für den Mandanten günstiger ist. Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalt für den Betroffenen ungünstig ist, wird er eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts, also bei einem Italiener das italienische Recht, empfehlen. Eine solche Rechtswahl erlaubt die EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich.
Mit der EU-Erbrechtsverordnung kommt auch das Europäische Nachlasszeugnis, das bedingt vergleichbar mit dem deutschen Erbschein ist. Bei einer Erbschaft in Italien und Deutschland soll das Dokument die Abwicklung vereinfachen. Auch hier wird die Praxis zeigen, ob und wie Erben, Rechtsanwälte und Notare dieses neue Instrument nutzen werden.

Eine Übersicht zum italienischen Recht und zu Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/italienisches-recht.html

Einen Überblick über das italienische Erbrecht und die Besonderheiten bei einer Erbschaft in Italien finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/italienisches-recht/italienisches-erbrecht.html

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