Fristlose Kündigung nach betrieblicher Karnevalsfeier

25.01.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (189 mal gelesen)
Auch wenn es in der Hochphase des Karnevals in einigen Betrieben lockerer zugehen mag, können die Narren nicht über die Stränge schlagen. Der Karneval hebelt nicht das Arbeitsrecht aus. So kann auch eine betriebliche Karnevalsfeier in einer fristlosen Kündigung enden, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2015 bestätigte (Az. 13 Sa 957/15).

28 Jahre hatte ein schwerbehinderter Mitarbeiter für ein und denselben Arbeitgeber gearbeitet, ehe es bei einer Karnevalsfeier auf dem Betriebsgelände an Altweiberfastnacht 2015 zum Eklat kam und der Mann die fristlose Kündigung erhielt.

Er hatte sich zu der Karnevalsfeier als „Al Capone“ verkleidet. Als zwei Kolleginnen, wie an Weiberfastnacht durchaus üblich, ihm den Schlips abschneiden wollten, wollte sich das der Mann nicht gefallen lassen. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem als Clown verkleideten Kollegen. Der Ablauf der Auseinandersetzung blieb unklar. Am Ende soll „Al Capone“ dem Clown aber ein Bier ins Gesicht geschüttet und dann das leere Glas in die Stirn gedrückt haben. Dabei wurde der Clown verletzt, ein Notarzt musste ihm mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernen. Auch wenn der Clown wenige Tage später die Entschuldigung annahm, rettete das „Al Capone“ nicht den Job. Nach Anhörung des Betriebsrats und unter Zustimmung des Integrationsamts sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Er argumentierte, dass er unter Angststörungen leide und sich bedroht gefühlt habe. Dadurch sei es zu seiner Reaktion gekommen. Zum Tatzeitpunkt sei er schuldunfähig gewesen.

Das LAG Düsseldorf sah das anders. Nach gründlicher Betrachtung eines Videos von der Feier und der Vernehmung von Zeugen, bestätigte es die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Eine Revision ließ das LAG nicht zu, die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist ein rechtlich komplexer Vorgang. Besonders bei der fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen und dem Arbeitgeber darf die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sein. Diese lagen in dem geschilderten Fall offenbar vor.

Mehr Informationen zum Arbeitsvertrag und Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER unter https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html zusammengefasst.

Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)

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