Letzter Versuch der Kabinencrew – Keine Untersagung der Betriebsstilllegung vor Gericht

20.12.2017, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (211 mal gelesen)
Die insolvente Fluglinie Air Berlin ist derzeit nicht nur in den Medien präsent, sondern auch vor den Arbeitsgerichten. Gegen die Stilllegung von Teilen des Betriebs hatte sich die Personalvertretung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG zur Wehr gesetzt. Vor Gericht hatte sie geltend gemacht, dass sie über die Schließungspläne nicht ausreichend informiert gewesen sei.

Früher war doch alles besser

Die deutsche Fluggesellschaft Air Berlin hatte schon seit Längerem Probleme im zivilen Luftverkehrsmarkt. Es war daher abzusehen, dass sie so nicht lange weiter wirtschaften kann. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird verhandelt, welche anderen Fluggesellschaften Teile des Unternehmens oder der Belegschaft übernehmen könnten. Einige werden eine neue Anstellung finden, während sich andere mit einer betriebsbedingten Kündigung zurechtfinden müssen.

Kurze Zeit nachdem die Personalvertretung der Kabinencrew über Kaufangebote und Verträge informiert wurde, beantragte die Vertretung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In dem Antrag war ausgeführt, dass sie von der Geschäftsführung über die geplante Betriebsstilllegung nicht ausreichend informiert wurde. Dies habe negative Folgen auf die Verhandlungen über einen Interessensausgleich gehabt. Der Antrag wurde von dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit der Begründung abgelehnt, dass die Untersagung der Betriebsstilllegung nicht in Betracht komme.

Einfach aus und fertig reicht nicht

Sollen nach dem Willen des Arbeitgebers der ganze oder Teile seines Betriebs geschlossen werden, so darf es dies nicht einfach in einer Hau-Ruck-Aktion durchführen. Ein genaues Verfahren findet sich in den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Wird der Betriebszweck aufgegeben, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Zu einem Ergebnis kann der Arbeitgeber dabei nicht gezwungen werden.

Bei einem Sozialplan sieht dies anders aus. Auch hier hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu verhandeln, allerdings entscheidet bei Streitigkeiten am Ende die Einigungsstelle. Diese Prozedur führt nicht selten zu betriebsbedingten Kündigungen

Auch die Abwicklung will sorgfältig geplant sein

Sollte ein Firmenteil in eine wirtschaftlich schwierige Lage kommen und eine Betriebsstilllegung unausweichlich sein, so ist es ratsam, sich als Arbeitgeber bereits im Vorfeld mit den arbeitsrechtlichen Folgen durch die Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts zu befassen. Werden hier Fehler gemacht, kann sich die Abwicklung unnötig verzögern und hohe Kosten mit sich bringen. Bei Air Berlin bleibt abzuwarten, inwieweit die Airline zerschlagen wird und Teile in anderen Fluggesellschaften übergehen werden.

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