LAG Sachsen-Anhalt: „Raubkopien“ am Dienstrechner – Kündigung wirksam
03.06.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (205 mal gelesen)
Praktisch in jedem Büro, auf jedem Schreibtisch steht ein Computer. Die Verlockung den Rechner auch für private Zwecke zu nutzen, mag noch so groß sein – Arbeitnehmer sollten immer bedenken, dass der Computer Besitz des Arbeitgebers ist. Wer den Rechner trotzdem ohne Genehmigung privat nutzt, riskiert sogar die Kündigung.
So hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26. Mai 2016 eine außerordentliche Kündigung wegen der privaten Nutzung des Dienstcomputers für wirksam erklärt (Az.: 6 Sa 23/16).
Wer den dienstlichen Computer nutzt, um schnell mal die privaten E-Mails zu checken oder einen Kommentar über die sozialen Netzwerke abzusetzen, riskiert Ärger mit seinem Arbeitgeber, wenn dieser die private Nutzung nicht gestattet hat. Wer noch weitergeht und den Rechner des Arbeitgebers nutzt, um für eigene Zwecke sog. Raubkopien von CDs, DVDs und anderen Datenträgern zu erstellen, riskiert sogar die außerordentliche Kündigung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des LAG Sachsen-Anhalt hervor.
Die Indizien sprachen in dem Fall offenbar eindeutig gegen den Arbeitnehmer. Dieser hatte demnach nicht nur den dienstlichen Rechner für die privaten Raubkopien genutzt, sondern die Daten auch noch auf Rohlinge des Arbeitgebers kopiert. Als der Arbeitgeber dies entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb letztlich ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer habe seine Pflichten erheblich verletzt und das Vertrauensverhältnis damit endgültig zerstört, so das LAG Sachsen-Anhalt. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des klagenden Mitarbeiters ausfallen. Daher sei die außerordentliche Kündigung wirksam erfolgt, entschied das Gericht und folgte damit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des dienstlichen Computers die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könne.
Die Kündigung ist ein häufiger Streitpunkt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, muss sie verschiedene Anforderungen erfüllen. So ist eine Kündigung immer an einen Grund gebunden. Ein Grund kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
Als bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin und Mailand berät ROSE & PARTNER LLP. auch in allen Fragen des Arbeitsrechts und der Kündigung.
Mehr Informationen: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
Fax: 040 / 414 37 59 - 10
senatore@rosepartner.de
So hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26. Mai 2016 eine außerordentliche Kündigung wegen der privaten Nutzung des Dienstcomputers für wirksam erklärt (Az.: 6 Sa 23/16).
Wer den dienstlichen Computer nutzt, um schnell mal die privaten E-Mails zu checken oder einen Kommentar über die sozialen Netzwerke abzusetzen, riskiert Ärger mit seinem Arbeitgeber, wenn dieser die private Nutzung nicht gestattet hat. Wer noch weitergeht und den Rechner des Arbeitgebers nutzt, um für eigene Zwecke sog. Raubkopien von CDs, DVDs und anderen Datenträgern zu erstellen, riskiert sogar die außerordentliche Kündigung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des LAG Sachsen-Anhalt hervor.
Die Indizien sprachen in dem Fall offenbar eindeutig gegen den Arbeitnehmer. Dieser hatte demnach nicht nur den dienstlichen Rechner für die privaten Raubkopien genutzt, sondern die Daten auch noch auf Rohlinge des Arbeitgebers kopiert. Als der Arbeitgeber dies entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb letztlich ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer habe seine Pflichten erheblich verletzt und das Vertrauensverhältnis damit endgültig zerstört, so das LAG Sachsen-Anhalt. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des klagenden Mitarbeiters ausfallen. Daher sei die außerordentliche Kündigung wirksam erfolgt, entschied das Gericht und folgte damit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des dienstlichen Computers die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könne.
Die Kündigung ist ein häufiger Streitpunkt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, muss sie verschiedene Anforderungen erfüllen. So ist eine Kündigung immer an einen Grund gebunden. Ein Grund kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
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