Neues aus dem Arbeitsrecht: Schiedsrichter keine Angestellten des DFB
19.03.2018, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (131 mal gelesen)
Auf arbeitsrechtliche Befristungsregeln kann sich nur berufen, wer überhaupt einen Arbeitsvertrag in Händen hält. Ob ein Schiedsrichter beim Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) wie ein regulärer Arbeitnehmer oder vielmehr als selbstständig Tätiger zu behandeln ist – das entschied nun das hessische Landesarbeitsgericht.
Grund zur Klage: DFB wollte Schiedsrichter nicht erneut verpflichten
Der Schiedsrichter Malte Dittrich arbeitete seit Jahren als Unparteiischer für den DFB. Zuletzt stand er in der Spielzeit 2014/2015 auf der sogenannten Schiedsrichter-Liste. Dies ist eine Liste, in der der Schiedsrichterausschuss Referees benennt, die für die Spielleitung als geeignet gelten.
Der für die Spielzeit 2014/2015 befristete Vertrag zwischen Dittrich und dem Fußball-Bund war durch den DFB nicht für die nächste Saison erneuert worden.
Kläger hielt Befristung für unzulässig
Dittrich sah hier einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Befristungsverbot und klagte im September 2016 in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Er begründete seine Klage damit, dass er wie ein Arbeitnehmer Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der eigenen Tätigkeiten erhalten habe. Die Dauer seiner Beschäftigung sei über neun Spielzeiten gegangen – eine so lange Zeit, dass der DFB seinen Vertrag nun nicht mehr befristen dürfe. Er sei wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln - der arbeitsrechtliche Schutz müsse hier greifen.
LAG Hessen: Kein Arbeitsvertrag zwischen Schiedsrichter und DFB
Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab. Auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hessen hatte der Kläger keinen Erfolg. Abmachungen, die zwischen DFB und einem Schiedsrichter bezüglich dessen Bezahlung und Einsatz in Spielen getroffen werden würden, seien nicht als Arbeitsvertrag einzustufen, so das Gericht.
Kein Arbeitsvertrag – kein Befristungsverbot
In der Urteilsbegründung machte die Richterin deutlich, dass es sich bei dem zwischen dem DFB und dem Kläger bestehenden Vertrag vielmehr um eine Rahmenvereinbarung handeln würde. Diese regele die Bedingungen der später im Laufe der Saison abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitungen der jeweiligen Spiele. Aus den Vereinbarungen gehe hervor, dass der Schiedsrichter ausdrücklich nicht verlangen könne, dass man ihm Spiele zuweise. Außerdem sehe sie keine Verpflichtungen des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele übernehmen zu müssen. All dies würde gegen einen Arbeitsvertrag sprechen und sei als selbstständige Tätigkeit einzustufen. Die Befristungsregeln des Arbeitsrechts würden hier nicht gelten.
Schiedsrichter in Deutschland als Nebentätigkeit
Deutsche Referees gehen in der Regel einem Hauptberuf nach und üben ihren Schiedsrichtereinsatz als Nebentätigkeit aus. Dabei erhalten sie jedes Jahr einen neuen Vertrag für die neue Saison. Das wird nun nach dieser Rechtsprechung auch so bleiben. Damit bleibt es dem Fußball-Bund erspart, die derzeit ca. 100 in der Bundesliga, 2. und 3. Liga als Schiedsrichter beschäftigten Personen als offizielle Mitarbeiter einzustufen – inklusive Kündigungsschutz sowie Ansprüchen auf Urlaub und Sozialabgaben.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden. Das Urteil wird also rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese vom Bundesarbeitsgericht angenommen wird.
Mehr zum Thema Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht können Sie hier erfahren: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html
Grund zur Klage: DFB wollte Schiedsrichter nicht erneut verpflichten
Der Schiedsrichter Malte Dittrich arbeitete seit Jahren als Unparteiischer für den DFB. Zuletzt stand er in der Spielzeit 2014/2015 auf der sogenannten Schiedsrichter-Liste. Dies ist eine Liste, in der der Schiedsrichterausschuss Referees benennt, die für die Spielleitung als geeignet gelten.
Der für die Spielzeit 2014/2015 befristete Vertrag zwischen Dittrich und dem Fußball-Bund war durch den DFB nicht für die nächste Saison erneuert worden.
Kläger hielt Befristung für unzulässig
Dittrich sah hier einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Befristungsverbot und klagte im September 2016 in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Er begründete seine Klage damit, dass er wie ein Arbeitnehmer Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der eigenen Tätigkeiten erhalten habe. Die Dauer seiner Beschäftigung sei über neun Spielzeiten gegangen – eine so lange Zeit, dass der DFB seinen Vertrag nun nicht mehr befristen dürfe. Er sei wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln - der arbeitsrechtliche Schutz müsse hier greifen.
LAG Hessen: Kein Arbeitsvertrag zwischen Schiedsrichter und DFB
Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab. Auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hessen hatte der Kläger keinen Erfolg. Abmachungen, die zwischen DFB und einem Schiedsrichter bezüglich dessen Bezahlung und Einsatz in Spielen getroffen werden würden, seien nicht als Arbeitsvertrag einzustufen, so das Gericht.
Kein Arbeitsvertrag – kein Befristungsverbot
In der Urteilsbegründung machte die Richterin deutlich, dass es sich bei dem zwischen dem DFB und dem Kläger bestehenden Vertrag vielmehr um eine Rahmenvereinbarung handeln würde. Diese regele die Bedingungen der später im Laufe der Saison abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitungen der jeweiligen Spiele. Aus den Vereinbarungen gehe hervor, dass der Schiedsrichter ausdrücklich nicht verlangen könne, dass man ihm Spiele zuweise. Außerdem sehe sie keine Verpflichtungen des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele übernehmen zu müssen. All dies würde gegen einen Arbeitsvertrag sprechen und sei als selbstständige Tätigkeit einzustufen. Die Befristungsregeln des Arbeitsrechts würden hier nicht gelten.
Schiedsrichter in Deutschland als Nebentätigkeit
Deutsche Referees gehen in der Regel einem Hauptberuf nach und üben ihren Schiedsrichtereinsatz als Nebentätigkeit aus. Dabei erhalten sie jedes Jahr einen neuen Vertrag für die neue Saison. Das wird nun nach dieser Rechtsprechung auch so bleiben. Damit bleibt es dem Fußball-Bund erspart, die derzeit ca. 100 in der Bundesliga, 2. und 3. Liga als Schiedsrichter beschäftigten Personen als offizielle Mitarbeiter einzustufen – inklusive Kündigungsschutz sowie Ansprüchen auf Urlaub und Sozialabgaben.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden. Das Urteil wird also rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese vom Bundesarbeitsgericht angenommen wird.
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