Bonuszahlungen nach billigem Ermessen – Gericht kann Höhe festlegen
28.09.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (160 mal gelesen)
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem fixen Lohn oder Gehalt auch variable Vergütungen wie Bonuszahlungen vereinbart, sollten die Bedingungen dafür möglichst genau definiert werden.
Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe der Bonuszahlungen nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Höhe der Bonuszahlung nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe des Bonus kann vom Gericht festgelegt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 entschieden (Az.: 10 AZR 710/14).
Vor dem BAG wurde die Klage eines ehemaligen Managers einer internationalen Großbank verhandelt. Zwischen ihm und der Bank war vertraglich vereinbart worden, dass er am jeweils gültigen Bonussystem und / oder am Deferral Plan teilnimmt. Über die Höhe der Zahlung konnte der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden. In den ersten beiden Jahren erhielt der Manager Bonuszahlungen, im dritten Jahr nicht. An andere Mitarbeiter der Bank wurden hingegen Boni ausgezahlt. Mit seiner Klage verlangte der Manager nun die Auszahlung eines Bonus, dessen Höhe vom Gericht festgelegt werden sollte.
Die Klage hatte Erfolg. Der Zehnte Senat des BAG stellte fest, dass der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf eine Bonuszahlung hat, deren Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen war. Die Bank konnte nicht ausreichend begründen, warum sie die Höhe des Bonus auf Null festgesetzt hat. Daher sei diese Entscheidung unverbindlich und die Bestimmung sei durch das Gericht zu erfolgen, so der Senat.
Da es keine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gebe, sei die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts der Sachvortrag der Parteien. Kann der Arbeitgeber seine Festsetzung nicht begründen oder äußert er sich zu bestimmten Faktoren nicht, könne das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Denn dieser könne sich nicht zu Umständen äußern, von denen er keine Kenntnis hat, wie z.B. die Höhe eines Topfes für Bonuszahlungen.
In einem solchen Fall könne das Gericht die Höhe der Zahlung festlegen. Grundlage für die Entscheidung seien z.B. aktenkundige Umstände wie die Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen oder eine Leistungsbeurteilung. Zur Festsetzung der Bonushöhe hat das BAG den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass sie die Höhe der Bonuszahlung nach billigem Ermessen möglichst genau begründen können müssen. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann es ratsam sein, die Kriterien für Bonuszahlungen schon möglichst detailliert vertraglich zu definieren.
Als bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin und Mailand berät ROSE & PARTNER LLP. auch in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Mehr Informationen: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht.html
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)
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senatore@rosepartner.de
Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe der Bonuszahlungen nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Höhe der Bonuszahlung nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe des Bonus kann vom Gericht festgelegt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 entschieden (Az.: 10 AZR 710/14).
Vor dem BAG wurde die Klage eines ehemaligen Managers einer internationalen Großbank verhandelt. Zwischen ihm und der Bank war vertraglich vereinbart worden, dass er am jeweils gültigen Bonussystem und / oder am Deferral Plan teilnimmt. Über die Höhe der Zahlung konnte der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden. In den ersten beiden Jahren erhielt der Manager Bonuszahlungen, im dritten Jahr nicht. An andere Mitarbeiter der Bank wurden hingegen Boni ausgezahlt. Mit seiner Klage verlangte der Manager nun die Auszahlung eines Bonus, dessen Höhe vom Gericht festgelegt werden sollte.
Die Klage hatte Erfolg. Der Zehnte Senat des BAG stellte fest, dass der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf eine Bonuszahlung hat, deren Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen war. Die Bank konnte nicht ausreichend begründen, warum sie die Höhe des Bonus auf Null festgesetzt hat. Daher sei diese Entscheidung unverbindlich und die Bestimmung sei durch das Gericht zu erfolgen, so der Senat.
Da es keine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gebe, sei die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts der Sachvortrag der Parteien. Kann der Arbeitgeber seine Festsetzung nicht begründen oder äußert er sich zu bestimmten Faktoren nicht, könne das nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Denn dieser könne sich nicht zu Umständen äußern, von denen er keine Kenntnis hat, wie z.B. die Höhe eines Topfes für Bonuszahlungen.
In einem solchen Fall könne das Gericht die Höhe der Zahlung festlegen. Grundlage für die Entscheidung seien z.B. aktenkundige Umstände wie die Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen oder eine Leistungsbeurteilung. Zur Festsetzung der Bonushöhe hat das BAG den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass sie die Höhe der Bonuszahlung nach billigem Ermessen möglichst genau begründen können müssen. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann es ratsam sein, die Kriterien für Bonuszahlungen schon möglichst detailliert vertraglich zu definieren.
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