Kündigung wegen grober Beleidigung
29.09.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (193 mal gelesen)
Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen kann ein Kündigungsgrund sein. Auch die fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.
In diesem Zusammenhang geraten auch soziale Netzwerke mehr und mehr in den Fokus. Wer sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets unbedacht und beleidigend äußert, kann am Ende seinen Job los sein. Denn grobe Beleidigungen können ein schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sein. In der Konsequenz kann die ordentliche und auch die außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
In einem Fall, vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte ein Arbeitnehmer noch mal Glück gehabt. Dieser war krankgeschrieben und postete dies bei Facebook. In dem folgenden Chat mit rund 20 Teilnehmern bezeichnete er unter Verwendung von Emojis einen Vorgesetzten als „fettes Schwein“ und einen anderen als „Bärenkopf“. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos und hilfsweise ordentlich wegen dieser Beleidigungen.
Der Mitarbeiter wehrte sich letztlich erfolgreich gegen die Kündigung. Das LAG Baden-Württemberg stellte zwar fest, dass die Beleidigungen sich gegen die Vorgesetzten richteten und die Bezeichnung einer anderen Person als „fettes Schwein“ zweifellos eine grobe Beleidigung sei, die die Kündigung rechtfertigen könne. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung sei die Kündigung aber nicht erforderlich gewesen. Eine Abmahnung wäre zunächst ausreichend gewesen. Auf eine Abmahnung könne nur dann verzichtet werden, wenn erkennbar sei, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Abmahnung nicht ändern werde oder dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Diese Abwägung müsse immer im Einzelfall erfolgen.
Im konkreten Fall hätte aber zunächst eine Abmahnung ausgereicht, um dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten klarzumachen. Letztlich spreche auch die lange Betriebszugehörigkeit und das bislang tadellose Verhalten für den Arbeitnehmer, sodass vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016, Az.: 4 Sa 5/16).
Das LAG stellte aber auch klar, dass es immer auf den Einzelfall und eine umfassende Interessenabwägung ankomme. Das bedeutet, dass in anderen Fällen von Beleidigungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Kündigung auch gerechtfertigt sein.
Der Fall zeigt, dass die Kündigung und insbesondere die außerordentliche Kündigung ein rechtlich komplexes Thema ist, bei dem viele verschiedene Faktoren beachtet werden müssen. Als bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin und Mailand berät ROSE & PARTNER LLP. auch in allen Fragen zur Kündigung und zum Arbeitsrecht.
Mehr Informationen: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigung-kuendigungsschutz.html
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)
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senatore@rosepartner.de
In diesem Zusammenhang geraten auch soziale Netzwerke mehr und mehr in den Fokus. Wer sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets unbedacht und beleidigend äußert, kann am Ende seinen Job los sein. Denn grobe Beleidigungen können ein schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sein. In der Konsequenz kann die ordentliche und auch die außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
In einem Fall, vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte ein Arbeitnehmer noch mal Glück gehabt. Dieser war krankgeschrieben und postete dies bei Facebook. In dem folgenden Chat mit rund 20 Teilnehmern bezeichnete er unter Verwendung von Emojis einen Vorgesetzten als „fettes Schwein“ und einen anderen als „Bärenkopf“. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos und hilfsweise ordentlich wegen dieser Beleidigungen.
Der Mitarbeiter wehrte sich letztlich erfolgreich gegen die Kündigung. Das LAG Baden-Württemberg stellte zwar fest, dass die Beleidigungen sich gegen die Vorgesetzten richteten und die Bezeichnung einer anderen Person als „fettes Schwein“ zweifellos eine grobe Beleidigung sei, die die Kündigung rechtfertigen könne. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung sei die Kündigung aber nicht erforderlich gewesen. Eine Abmahnung wäre zunächst ausreichend gewesen. Auf eine Abmahnung könne nur dann verzichtet werden, wenn erkennbar sei, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Abmahnung nicht ändern werde oder dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Diese Abwägung müsse immer im Einzelfall erfolgen.
Im konkreten Fall hätte aber zunächst eine Abmahnung ausgereicht, um dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten klarzumachen. Letztlich spreche auch die lange Betriebszugehörigkeit und das bislang tadellose Verhalten für den Arbeitnehmer, sodass vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016, Az.: 4 Sa 5/16).
Das LAG stellte aber auch klar, dass es immer auf den Einzelfall und eine umfassende Interessenabwägung ankomme. Das bedeutet, dass in anderen Fällen von Beleidigungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Kündigung auch gerechtfertigt sein.
Der Fall zeigt, dass die Kündigung und insbesondere die außerordentliche Kündigung ein rechtlich komplexes Thema ist, bei dem viele verschiedene Faktoren beachtet werden müssen. Als bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin und Mailand berät ROSE & PARTNER LLP. auch in allen Fragen zur Kündigung und zum Arbeitsrecht.
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