Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
24.02.2016, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (283 mal gelesen)
Wer unerlaubterweise am Arbeitsplatz zu viel privat im Internet surft, muss mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund rechnen.
Zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers zu kontrollieren und auszuwerten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 hervor (Az.: 5 Sa 657/15).
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg landete die Klage eines Arbeitsnehmers, der seinen Dienstrechner dazu genutzt hatte, um privat im Internet zu surfen. Sein Arbeitgeber hatte die private Nutzung des Dienstrechners allenfalls in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen gestattet. Als sich die Hinweise verdichteten, dass sich der Arbeitnehmer über diese Anweisung hinweg setzt, ließ der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Rechners auswerten. Dabei wurde eine private Nutzung des Internets von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Als Konsequenz erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Seine Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das LAG Berlin-Brandenburg zu der Überzeugung, dass die unerlaubte private Internetnutzung die fristlose Kündigung rechtfertige. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei auch die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung des Mitarbeiters statthaft, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, um den Missbrauch nachzuweisen. Dies sei hier der Fall.
Die private Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke am Arbeitsplatz beschäftigt die Gerichte zusehends. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten auf diese Entwicklung zu reagieren. Sie können die private Nutzung des Internets erlauben und hoffen, dass dieses Entgegenkommen nicht ausgenutzt wird, oder klare Regeln aufstellen und im Arbeitsvertrag fixieren. Je detaillierter der Arbeitsvertrag ist, umso besser lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Besonders die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann häufig zu juristischen Auseinandersetzungen führen. Eine wirksame Kündigung muss immer bestimmte Anforderungen erfüllen und ist an einen Grund gebunden. Das gilt umso mehr für die außerordentliche Kündigung.
Mehr Informationen zum Arbeitsvertrag und Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER unter https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html zusammengefasst.
Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
Fax: 040 / 414 37 59 - 10
senatore@rosepartner.de
Zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers zu kontrollieren und auszuwerten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 hervor (Az.: 5 Sa 657/15).
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg landete die Klage eines Arbeitsnehmers, der seinen Dienstrechner dazu genutzt hatte, um privat im Internet zu surfen. Sein Arbeitgeber hatte die private Nutzung des Dienstrechners allenfalls in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen gestattet. Als sich die Hinweise verdichteten, dass sich der Arbeitnehmer über diese Anweisung hinweg setzt, ließ der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Rechners auswerten. Dabei wurde eine private Nutzung des Internets von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Als Konsequenz erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Seine Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das LAG Berlin-Brandenburg zu der Überzeugung, dass die unerlaubte private Internetnutzung die fristlose Kündigung rechtfertige. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei auch die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung des Mitarbeiters statthaft, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, um den Missbrauch nachzuweisen. Dies sei hier der Fall.
Die private Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke am Arbeitsplatz beschäftigt die Gerichte zusehends. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten auf diese Entwicklung zu reagieren. Sie können die private Nutzung des Internets erlauben und hoffen, dass dieses Entgegenkommen nicht ausgenutzt wird, oder klare Regeln aufstellen und im Arbeitsvertrag fixieren. Je detaillierter der Arbeitsvertrag ist, umso besser lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Besonders die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann häufig zu juristischen Auseinandersetzungen führen. Eine wirksame Kündigung muss immer bestimmte Anforderungen erfüllen und ist an einen Grund gebunden. Das gilt umso mehr für die außerordentliche Kündigung.
Mehr Informationen zum Arbeitsvertrag und Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER unter https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html zusammengefasst.
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