Corona: Kein Gehaltsanspruch bei Quarantäne nach Urlaub im Risikogebiet?

04.10.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (135 mal gelesen)
Wer nach der Rückkehr aus dem Urlaub aus einem Risikogebiet in Quarantäne muss und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann bzw. im Ausland festsitzt, kann seinen Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber verlieren.

Kein Gehaltsanspruch bei Quarantäne nach Rückkehr aus Urlaub im Risikogebiet bzw. nach Festsitzen im Ausland?

Ausgangssituation:

Seit einigen Wochen erhöhen sich die Corona-Infektionszahlen in Europa und der ganzen Welt wieder und es werden wieder Reisewarnungen für Risikogebiete ausgesprochen. Vor Ausbruch der Corona-Epidemie war klar, dass ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat, dass Arbeitnehmer ihr Urlaubsziel mitteilen. Seit Corona kann die Frage nach dem Urlaubsziel zulässig sein. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern und auch gegenüber Kunden hat. Um eine eventuelle Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus dem Urlaub und damit einen Ausfall des betroffenen Arbeitnehmers einplanen zu können, besteht der Auskunftsanspruch schon vor Beginn der Reise. Die Reise verbieten darf der Arbeitgeber aber nicht.

Kein Gehaltsanspruch bei Quarantäne nach Rückkehr aus Risikogebiet:

Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist aktuell eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben, sofern kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Kann der Arbeitnehmer während dieser Quarantäne nicht arbeiten, weil Homeoffice nicht möglich ist, gibt es grundsätzlich für diesen Zeitraum auch kein Gehalt nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Anders kann dies zum einen gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein, nach dem der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann. Im Arbeitsvertrag kann die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aber ausgeschlossen werden, so dass dann kein Vergütungsanspruch besteht. Zudem ist Voraussetzung, dass kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Auch kann nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Entschädigungsanspruch bestehen. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Quarantäne nicht hätte vermeiden können, also kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Bei einer tatsächlichen Erkrankung an Corona kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Lohnfortzahlung für 6 Wochen) bestehen. Auch dieser setzt aber voraus, dass kein Verschulden vorliegt.

Verschulden des Arbeitnehmers:

Ist vor Antritt der Urlaubsreise bekannt, dass es sich beim Urlaubsort um ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) eingestuftes Risikogebiet handelt, ist von einem Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen.

Anders sieht dies aber aus, wenn das Reiseziel erst während der Reise zum Risikogebiet wurde.

„Festsitzen“ im Ausland:

Kann der Arbeitnehmer wegen Reisebeschränkungen oder einer Quarantäne am Urlaubsort nicht rechtzeitig zurückkommen und seine Arbeit daher nicht wieder pünktlich nach Urlaubsende antreten, besteht kein Gehaltsanspruch. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an, da der Arbeitnehmer grundsätzlich das so genannte „Wegerisiko“ trägt.

Dienstreise:

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, vor Anordnung einer Dienstreise zwischen der Notwendigkeit der Reise und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzuwägen. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, muss der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, z.B. eine Unterweisung bzgl. Hygiene- und Sicherheitsregelungen und die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Handschuhen und Mundschutz.

Muss der Arbeitnehmer nach der Rückkehr von der Dienstreise in Quarantäne und kann seine Arbeitsleistung deshalb nicht erbringen, besteht der Vergütungsanspruch weiter.

Empfehlung:

Um vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld Regelungen zu treffen, wie im Falle einer Rückkehr aus einem Risikogebiet und einer Quarantäne vorzugehen ist.

Ist Homeoffice möglich, sollte der Arbeitnehmer bereits vor Urlaubsantritt alles, was er fürs Homeoffice benötigt (z.B. Unterlagen, Kundendaten, Laptop, Diensthandy), zu Hause haben. Dabei ist natürlich auf den Datenschutz zu achten.

Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter zudem im Vorfeld der Reise darauf hinweisen, welche arbeitsrechtlichen Folgen die Reise haben kann.

Außerdem sollte geklärt werden, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren darf, also insbesondere ob er einen negativen Corona-Test vorlegen muss und den Zeitpunkt des Tests (wie viele Tage vor bzw. nach der Rückkehr aus dem Urlaubsgebiet) bzw. die Dauer der Quarantäne.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats:

Wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber ihn bei bestimmten Sachverhalten beteiligen. Beteiligungsrechte des Betriebsrats können insbesondere in Bezug auf eine Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) bestehen. In Betriebsvereinbarungen können Arbeitgeber und Betriebsrat Regelungen zu Homeoffice treffen und ein Rückkehrkonzept, ein Hygienekonzept und Schutzmaßnahmen vereinbaren.

Bei systemrelevanten Betrieben dürften einseitige Anordnungen des Arbeitgebers zumindest zeitweise zum Schutz der Gesundheit auch ohne eine Mitwirkung des Betriebsrates möglich sein, etwa die Anordnung eines Corona-Tests.

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