Nur anteilige betriebliche Altersversorgung bei Teilzeitkräften keine Diskriminierung
30.05.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (129 mal gelesen)
Eine nur anteilige betriebliche Altersversorgung bei Arbeitnehmern in Teilzeit stellt keine Diskriminierung von Teilzeitkräften dar.
Nur anteilige betriebliche Altersversorgung bei Teilzeitarbeit keine Diskriminierung
Im Rahmen der Regelung einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) dürfen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig berücksichtigt werden. Ebenso zulässig ist es, dass eine vereinbarte Höchstgrenze für die Betriebsrente bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Solche Regelungen stellen laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine unzulässige Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit dar.
Sachverhalt (Betriebliche Altersversorgung mit anteiligem Anspruch bei Teilzeit):
Eine Arbeitnehmerin war fast 40 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt, überwiegend in Teilzeit. Der Arbeitgeber gewährte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine betriebliche Altersversorgung. Die Höhe der Betriebsrente hing danach von dem Einkommen zum Ende des Arbeitsverhältnisses und von der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit ab. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit wurde das Einkommen eines Mitarbeiters in Vollzeit zu Grunde gelegt, die Beschäftigungszeit aber nur anteilig angerechnet und die anrechnungsfähige Beschäftigungszeit auf höchsten 35 Jahre begrenzt. Die Arbeitnehmerin ging gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors vor, da sie darin eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften sah, und klagte auf die Zahlung der Differenz zur höchstmöglichen Betriebsrente. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht ihr teilweise stattgegeben hatte, ging der Fall zum Bundesarbeitsgericht.
Urteil BAG vom 23.03.2021, Az.: 3 AZR 24/20 (keine Diskriminierung wegen Teilzeit):
Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision des Arbeitgebers stattgegeben und die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers geregelte anteilige Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei Teilzeit sei wirksam. Teilzeitkräfte würden nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt. Die klagende Arbeitnehmerin sei mit einem Arbeitnehmer, der über die gleiche Beschäftigungsdauer in Vollzeit gearbeitet hat, nicht vergleichbar. Sie würde eine Betriebsrente in dem Umfang erhalten, der ihrer Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche.
Gesetzliche Grundlage (Diskriminierungsverbot bei Teilzeit):
Nach § 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Teilzeit und Vollzeit gibt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Gehalt bzw. den Lohn als auch für sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die einen in Geld bezifferbaren Wert haben wie etwa eine Fortbildung.
Wenn Sie Fragen zur Teilzeit oder zu anderen Aspekten rund um das Arbeitsverhältnis haben – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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Nur anteilige betriebliche Altersversorgung bei Teilzeitarbeit keine Diskriminierung
Im Rahmen der Regelung einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) dürfen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig berücksichtigt werden. Ebenso zulässig ist es, dass eine vereinbarte Höchstgrenze für die Betriebsrente bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Solche Regelungen stellen laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine unzulässige Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit dar.
Sachverhalt (Betriebliche Altersversorgung mit anteiligem Anspruch bei Teilzeit):
Eine Arbeitnehmerin war fast 40 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt, überwiegend in Teilzeit. Der Arbeitgeber gewährte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine betriebliche Altersversorgung. Die Höhe der Betriebsrente hing danach von dem Einkommen zum Ende des Arbeitsverhältnisses und von der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit ab. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit wurde das Einkommen eines Mitarbeiters in Vollzeit zu Grunde gelegt, die Beschäftigungszeit aber nur anteilig angerechnet und die anrechnungsfähige Beschäftigungszeit auf höchsten 35 Jahre begrenzt. Die Arbeitnehmerin ging gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors vor, da sie darin eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften sah, und klagte auf die Zahlung der Differenz zur höchstmöglichen Betriebsrente. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht ihr teilweise stattgegeben hatte, ging der Fall zum Bundesarbeitsgericht.
Urteil BAG vom 23.03.2021, Az.: 3 AZR 24/20 (keine Diskriminierung wegen Teilzeit):
Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision des Arbeitgebers stattgegeben und die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers geregelte anteilige Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei Teilzeit sei wirksam. Teilzeitkräfte würden nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt. Die klagende Arbeitnehmerin sei mit einem Arbeitnehmer, der über die gleiche Beschäftigungsdauer in Vollzeit gearbeitet hat, nicht vergleichbar. Sie würde eine Betriebsrente in dem Umfang erhalten, der ihrer Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche.
Gesetzliche Grundlage (Diskriminierungsverbot bei Teilzeit):
Nach § 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Teilzeit und Vollzeit gibt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Gehalt bzw. den Lohn als auch für sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die einen in Geld bezifferbaren Wert haben wie etwa eine Fortbildung.
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