Verbraucherschutz: neues Gesetz für Verträge mit Verbrauchern ab 01.10.2021

24.10.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (1843 mal gelesen)
Ein neues Gesetz soll Verbraucher beim Abschluss von Verträgen besser schützen, lange Laufzeiten verhindern u. Kündigungen erleichtern.

Verbraucherschutz: neues Gesetz für Verträge mit Verbrauchern ab 01.10.2021 (Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung, Kündigung, Textform)

Ein neues Gesetz soll Verbraucher beim Abschluss von Verträgen besser vor übereilten Entscheidungen schützen, lange Laufzeiten verhindern und Kündigungen erleichtern. Dies betrifft vor allem Verträge in den Bereichen Fitness-Studio, Streamingdienst, Provider (Internet, Mobiltelefon, TV), Dating-Portal bzw. Online-Partnerbörse, sonstige Abbos (z.B. Zeitungs-Abo, Zeitschriften-Abo) und Strom- bzw. Gasanbieter.

Vertragslaufzeiten für Verträge mit Fitnessstudio, Streamingdienst, Provider, Dating-Portal, Online-Partnerbörse und sonstige Abos:

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben weiter zulässig. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Verbraucher wie bisher die Möglichkeit haben sollen, sich bewusst für eine längere Laufzeit zu entscheiden, um im Gegenzug von einem günstigeren Beitrag zu profitieren.

Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Laufzeitende:

Bisher musste der Kunde im Regelfall bis spätestens 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit bzw. – wenn es schon zu einer Verlängerung des Vertrages gekommen war – zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Diese Frist wird nun auf maximal 1 Monat zum Ende der Laufzeit verkürzt.

Automatische Vertragsverlängerung u. jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit Frist 1 Monat:

Im Fall einer automatischen Vertragsverlängerung können Kunden den Vertrag in Zukunft monatlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich nur noch auf unbestimmte Zeit. Eine automatische Verlängerung um mehrere Monate oder ein Jahr ist also nicht mehr möglich. Bisher verlängerte sich die Laufzeit, wenn der Kunde vergessen hatte, rechtzeitig zu kündigen, meist um 1 Jahr.

Textformerfordernis bei Strom- und Gasverträgen:

Lieferverträge für Strom und Gas können künftig nicht mehr telefonisch geschlossen werden. Ein Vertrag kommt erst dann wirksam zustande, wenn er in Textform vorliegt, also etwa per E-Mail, Whats-App-Nachricht, SMS, Brief oder Fax. Das Textformerfordernis gilt künftig auch für die Kündigung solcher Verträge.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen bei Telefonwerbung:

Die Unternehmen müssen künftig die Einwilligung der Verbraucher in die Telefonwerbung dokumentieren und für 5 Jahre aufbewahren. Bei einem Verstoß drohen hohe Bußgelder.

Kündigungsbutton im Online-Bereich u. jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist bei Verstoß:

Der Abschluss eines Vertrages auf der Internetseite bzw. dem Online-Shop des Anbieters ist meist recht einfach. Der Kunde muss nur den Button „kostenpflichtig bestellen“ anklicken. Ab sofort soll die Kündigung des Vertrages genauso einfach möglich sein. Bei online geschlossenen Verträgen, die für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, ist künftig ein Kündigungsbutton im Online-Bereich vorgeschrieben. Der Button muss gut und eindeutig erkennbar sein und direkt die Kündigung ermöglichen. Die Details der Kündigung (insb. Zugang Kündigung u. Vertragsende) müssen sofort elektronisch in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese neuen Vorgaben, kann der Kunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.

Abtretungsverbote unwirksam:

Künftig sind Abtretungsverbote in AGB, die es Verbrauchern verbieten, Zahlungsansprüche abzutreten (etwa an Verbraucherorganisationen) unwirksam. Das gleiche für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. So kann ein Fluggast bei Problemen mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter in Zukunft seine Forderung an ein Legal-Tech-Unternehmen abtreten, das dann die Ansprüche bzw. Rechte durchsetzt.

Geänderte Gesetze:

Durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ werden insbesondere Regelungen in den AGB-Vorschriften, im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und im EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) geändert.

Beginn Geltung:

Das neue Verbraucherschutzgesetz „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist größtenteils zum 01.10.2021 in Kraft getreten und gilt für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge. Die neuen Kündigungsregeln gelten aber erst ab März 2022, den Kündigungsbutton muss es sogar erst ab 1. Juli 2022 – dann aber auch für davor geschlossene Verträge – geben.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag, Vertragslaufzeiten, eine Mindestlaufzeit oder automatische Verlängerung, Kündigungsmöglichkeiten oder die neuen gesetzlichen Regelungen haben – ob als Verbraucher oder Unternehmen –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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