Verlängerung Handy-Vertrag auf insgesamt über zwei Jahre Laufzeit zulässig

18.07.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (504 mal gelesen)
Ein Mo­bil­funk­ver­trag darf bei einem Tarifwechsel mit neuem Endgerät vor Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Mindestver­trags­lauf­zeit um weitere 24 Monate ab Ende der ursprünglichen Mindestvertragslaufzeit verlängert werden, so dass insgesamt eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten zustande kommen kann.

Verlängerung Handy-Vertrag auf insgesamt über zwei Jahre Laufzeit zulässig

Ein Mo­bil­funk­ver­trag darf bei einem Tarifwechsel mit neuem Endgerät vor Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Mindestver­trags­lauf­zeit um weitere 24 Monate ab Ende der ursprünglichen Mindestvertragslaufzeit verlängert werden, so dass insgesamt eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten zustande kommen kann.

Vertragsänderung vor Ablauf Mindestvertragslaufzeit:

Der Sohn des ursprünglichen Kunden übernahm ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit den Mobilfunkvertrag seines Vaters. In diesem Zusammenhang wurde ein Tarifwechsel vereinbart und der Sohn bekam ein neues Endgerät (Handy) zu vergünstigten Konditionen. In dem Bestätigungsschreiben zur Vertragsänderung erklärte der Mobilfunkanbieter u.a., dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängert. Insgesamt sollte der Vertrag somit rund 29 Monate laufen. Hiergegen klagte ein Verbraucherverband vor Gericht auf Unterlassung.

Verbraucherverband sah Verstoß gegen AGB-Recht:

Der Verbraucherverband sah in der Verlängerung der Mindestvertragslaufzeit über 24 Monate hinaus einen Verstoß gegen AGB-Recht. Nach § 309 Nr. 9a BGB, der Regelungen zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen (auf Dauer angelegten Verträgen) enthält, darf u.a. bei Handyverträgen keine längere Laufzeit als 2 Jahre vereinbart werden.

Laut Urteil AGB-Vorschrift nur für den erstmaligen Abschluss des Vertrages (Neuvertrag) und nicht für Vertragsverlängerung:

Das Landgericht Bonn (Urteil vom 01.12.2020, Az.: 11 O 31/20) wies die Klage ab und wurde nun vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.05.2021, Az.: 6 U 160/20) bestätigt. Die Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB sei hier nicht maßgebend, da es nicht um den erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages gehe. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus einer Auslegung der Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer „Vertragsverlängerung“ die Rede war. Die umfassenden Änderungen des ursprünglichen Vertrages (anderer Tarif, neues Endgerät) würden nicht dazu führen, dass von einem Neuvertrag auszugehen ist. Dies würde auch den Interessen beider Seiten entsprechen. Der Sohn als neuer Kunde habe im Gegenzug für die verlängerte Laufzeit die gewünschten Vertragskonditionen und ein Handy zu vergünstigten Konditionen erhalten.

Empfehlung:

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