Sonderkündigungsrecht bei langfristigen Verträgen? – Strom, Gas, Fitnessstudio, Provider etc.
31.07.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (1093 mal gelesen)
Sonderkündigungsrecht bei langfristigen Verträgen? – Strom, Gas, Fitnessstudio, Provider etc.
Sonderkündigungsrecht bei langfristigen Verträgen? – Strom, Gas, Fitnessstudio, Provider etc.
Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit und Sonderkündigungsrecht:
Normalerweise kann man Verträge – beispielsweise mit dem Fitnessstudio, dem Provider, dem Stromanbieter oder dem Gasanbieter – nur zum Ende der Laufzeit kündigen. Dabei muss man zudem beachten, dass man die vereinbarte Kündigungsfrist einhält (z.B. Kündigung spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit).
Bei Vorliegen bestimmter Umstände ist aber auch eine fristlose Kündigung möglich (sog. Sonderkündigungsrecht). Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist und es dem Kunden unzumutbar ist, die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Als wichtiger Grund kommen beispielsweise
- ein Umzug
- ein Unfall bzw. eine schwere Erkrankung
- eine Preiserhöhung oder
- eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
in Betracht.
Sonderkündigungsrecht bei Strom- und Gasverträgen:
Bei Strom- und Gasverträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Er muss in diesem Fall den Kunden rechtzeitig vorher über die Preiserhöhung informieren und dabei auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Der Vertrag kann dann zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen:
Bei Versicherungsverträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung die Beiträge ohne entsprechende Anpassung der Leistungen erhöht, den Selbstbehalt erhöht oder die Leistungen kürzt. Der Vertrag kann dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei Baufinanzierungen:
Ein Immobilienkredit zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung kann nach 10 Jahren Laufzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden.
Sonderkündigungsrecht bei Fitnessstudioverträgen:
Zieht das Fitnessstudio um und verlängert sich der Weg des Kunden zum Fitnessstudio dadurch deutlich, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Problematischer ist es dagegen, wenn der Kunde umzieht.
Kann das Mitglied die Leistungen des Studios wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung dauerhaft nicht mehr nutzen, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Nötig ist in diesem Fall aber ein entsprechendes (aussagekräftiges) ärztliches Attest. Gleiches gilt bei einer Schwangerschaft. Problematisch ist es, wenn es schon zu Beginn der Mitgliedschaft gesundheitliche Probleme gab, diese also bei Abschluss des Vertrages bekannt waren und sich seither nur verschlimmert haben.
Sonderkündigungsrecht bei Telekommunikationsverträgen (Telefon [Festnetz bzw. Mobilfunk], Internet, E-Mail):
Im Falle eines Umzugs steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Anbieter die im Vertrag vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet. Auch bei einer Preiserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.
Fristen für Ausübung Sonderkündigungsrecht:
Bei einer Sonderkündigung ist immer darauf zu achten, dass man rechtzeitig kündigt, also nicht zu lange wartet. Da es an eine bestimmte Sondersituation geknüpft ist, besteht es nur für eine bestimmte Zeitspanne (oft 2-6 Wochen). Danach kann man nur noch zum Ende der Laufzeit kündigen.
Formulierung Sonderkündigung und Formerfordernisse:
Bei der Formulierung des Kündigungsschreibens ist darauf zu achten, dass klar ist, ob es sich um eine Kündigung zum Ablauf der Laufzeit handelt oder man sich auf ein Sonderkündigungsrecht beruft. Außerdem muss vorher geprüft werden, ob es bestimmte Formerfordernisse gibt, etwa die Kündigung schriftlich erfolgen muss oder z.B. eine E-Mail genügt.
Risiken bei Einschaltung eines Wechselservices (neuer Anbieter übernimmt Kündigung):
Oft locken Anbieter damit, die Kündigung beim alten Anbieter zu übernehmen. Dem Kunden soll mit diesem „Rundum-Sorglos-Paket“ der Wechsel so leicht wie möglich gemacht werden. Sonderkündigungen sind darin aber oft nicht enthalten. Klappt der Wechsel dann nicht oder jedenfalls nicht zum gewünschten Zeitpunkt, ist zwar theoretisch ein Schadensersatzanspruch denkbar, dieser scheitert aber oft daran, dass nicht eindeutig ist, wer den „verpatzten“ Wechsel verschuldet hat.
Frühzeitige Kündigung für reibungslose Abwicklung Wechsel:
Generell sollten Kunden möglichst frühzeitig kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen. Dann bleibt genug Zeit, den Wechsel abzuwickeln.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag und dessen Kündigung haben – egal ob in Bezug auf ein Fitnessstudio, einen Provider, einen Strom- bzw. Gasanbieter oder sonst einen Vertragspartner –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –
Stuttgart (Stadtmitte)
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Sonderkündigungsrecht bei langfristigen Verträgen? – Strom, Gas, Fitnessstudio, Provider etc.
Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit und Sonderkündigungsrecht:
Normalerweise kann man Verträge – beispielsweise mit dem Fitnessstudio, dem Provider, dem Stromanbieter oder dem Gasanbieter – nur zum Ende der Laufzeit kündigen. Dabei muss man zudem beachten, dass man die vereinbarte Kündigungsfrist einhält (z.B. Kündigung spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit).
Bei Vorliegen bestimmter Umstände ist aber auch eine fristlose Kündigung möglich (sog. Sonderkündigungsrecht). Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist und es dem Kunden unzumutbar ist, die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Als wichtiger Grund kommen beispielsweise
- ein Umzug
- ein Unfall bzw. eine schwere Erkrankung
- eine Preiserhöhung oder
- eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
in Betracht.
Sonderkündigungsrecht bei Strom- und Gasverträgen:
Bei Strom- und Gasverträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Er muss in diesem Fall den Kunden rechtzeitig vorher über die Preiserhöhung informieren und dabei auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Der Vertrag kann dann zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen:
Bei Versicherungsverträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung die Beiträge ohne entsprechende Anpassung der Leistungen erhöht, den Selbstbehalt erhöht oder die Leistungen kürzt. Der Vertrag kann dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei Baufinanzierungen:
Ein Immobilienkredit zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung kann nach 10 Jahren Laufzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden.
Sonderkündigungsrecht bei Fitnessstudioverträgen:
Zieht das Fitnessstudio um und verlängert sich der Weg des Kunden zum Fitnessstudio dadurch deutlich, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Problematischer ist es dagegen, wenn der Kunde umzieht.
Kann das Mitglied die Leistungen des Studios wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung dauerhaft nicht mehr nutzen, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. Nötig ist in diesem Fall aber ein entsprechendes (aussagekräftiges) ärztliches Attest. Gleiches gilt bei einer Schwangerschaft. Problematisch ist es, wenn es schon zu Beginn der Mitgliedschaft gesundheitliche Probleme gab, diese also bei Abschluss des Vertrages bekannt waren und sich seither nur verschlimmert haben.
Sonderkündigungsrecht bei Telekommunikationsverträgen (Telefon [Festnetz bzw. Mobilfunk], Internet, E-Mail):
Im Falle eines Umzugs steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Anbieter die im Vertrag vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet. Auch bei einer Preiserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.
Fristen für Ausübung Sonderkündigungsrecht:
Bei einer Sonderkündigung ist immer darauf zu achten, dass man rechtzeitig kündigt, also nicht zu lange wartet. Da es an eine bestimmte Sondersituation geknüpft ist, besteht es nur für eine bestimmte Zeitspanne (oft 2-6 Wochen). Danach kann man nur noch zum Ende der Laufzeit kündigen.
Formulierung Sonderkündigung und Formerfordernisse:
Bei der Formulierung des Kündigungsschreibens ist darauf zu achten, dass klar ist, ob es sich um eine Kündigung zum Ablauf der Laufzeit handelt oder man sich auf ein Sonderkündigungsrecht beruft. Außerdem muss vorher geprüft werden, ob es bestimmte Formerfordernisse gibt, etwa die Kündigung schriftlich erfolgen muss oder z.B. eine E-Mail genügt.
Risiken bei Einschaltung eines Wechselservices (neuer Anbieter übernimmt Kündigung):
Oft locken Anbieter damit, die Kündigung beim alten Anbieter zu übernehmen. Dem Kunden soll mit diesem „Rundum-Sorglos-Paket“ der Wechsel so leicht wie möglich gemacht werden. Sonderkündigungen sind darin aber oft nicht enthalten. Klappt der Wechsel dann nicht oder jedenfalls nicht zum gewünschten Zeitpunkt, ist zwar theoretisch ein Schadensersatzanspruch denkbar, dieser scheitert aber oft daran, dass nicht eindeutig ist, wer den „verpatzten“ Wechsel verschuldet hat.
Frühzeitige Kündigung für reibungslose Abwicklung Wechsel:
Generell sollten Kunden möglichst frühzeitig kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen. Dann bleibt genug Zeit, den Wechsel abzuwickeln.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag und dessen Kündigung haben – egal ob in Bezug auf ein Fitnessstudio, einen Provider, einen Strom- bzw. Gasanbieter oder sonst einen Vertragspartner –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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