Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – Kein Grund zur Panik
02.01.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 1 Min. (870 mal gelesen)
Sobald der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH in deutsches Recht umgesetzt hat, sollten Sie die Handhabung der Arbeitszeit im Betrieb und die entsprechenden Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen uns sonstigen Vereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüfen lassen.
Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – kein Grund zur Panik
Urteil des EuGH
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 entschieden, dass Arbeitgeber in Zukunft die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen. Nur so kann nach Ansicht der Richter überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und zu Ruhepausen eingehalten werden.
Heißt dies jetzt, dass die Stechuhr wieder kommt und jeder Gang zur Toilette erfasst werden muss? Wie soll dies in der Praxis umgesetzt werden?
Die technische Umsetzung der geforderten Arbeitszeiterfassung dürfte aller Voraussicht nach nicht so kompliziert sein, wie viele auf den ersten Blick befürchten. Am Arbeitsplatz selbst ist die – meist elektronische – Zeiterfassung ohnehin kein Problem. Bei Arbeit von zu Hause aus kann beispielsweise das Einloggen ins Firmennetzwerk bzw. über eine App das Abrufen bzw. Versenden von E-Mails erfasst werden.
Vertrauensarbeitszeit wird aber wohl nicht mehr möglich sein. Auch muss darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, dass ein Arbeitnehmer abends noch kurz den Posteingang seines E-Mail-Postfachs checkt, wenn dies zu einer erneuten Mindestruhezeit vor einem erneuten Arbeitsbeginn führt.
Empfehlung
Arbeitgeber sollten daher erst einmal auf die Neuregelungen durch die Politik warten und dann prüfen, wie die gesetzlichen Vorgaben sinnvoll, praktikabel und möglichst kostengünstig umgesetzt werden können. Außerdem müssen die entsprechenden Regelungen in den Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüft werden.
Gerne unterstütze ich Sie dabei.
Bei Fragen rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Termin.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – kein Grund zur Panik
Urteil des EuGH
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 entschieden, dass Arbeitgeber in Zukunft die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen. Nur so kann nach Ansicht der Richter überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und zu Ruhepausen eingehalten werden.
Heißt dies jetzt, dass die Stechuhr wieder kommt und jeder Gang zur Toilette erfasst werden muss? Wie soll dies in der Praxis umgesetzt werden?
Die technische Umsetzung der geforderten Arbeitszeiterfassung dürfte aller Voraussicht nach nicht so kompliziert sein, wie viele auf den ersten Blick befürchten. Am Arbeitsplatz selbst ist die – meist elektronische – Zeiterfassung ohnehin kein Problem. Bei Arbeit von zu Hause aus kann beispielsweise das Einloggen ins Firmennetzwerk bzw. über eine App das Abrufen bzw. Versenden von E-Mails erfasst werden.
Vertrauensarbeitszeit wird aber wohl nicht mehr möglich sein. Auch muss darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, dass ein Arbeitnehmer abends noch kurz den Posteingang seines E-Mail-Postfachs checkt, wenn dies zu einer erneuten Mindestruhezeit vor einem erneuten Arbeitsbeginn führt.
Empfehlung
Arbeitgeber sollten daher erst einmal auf die Neuregelungen durch die Politik warten und dann prüfen, wie die gesetzlichen Vorgaben sinnvoll, praktikabel und möglichst kostengünstig umgesetzt werden können. Außerdem müssen die entsprechenden Regelungen in den Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüft werden.
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