Haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung ...

15.03.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (178 mal gelesen)
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gibt es nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch wird bei den meisten Kündigungen durch den Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt.

Haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung und - wenn ja - wie hoch ist die Abfindung?

Weit verbreiteter Irrtum – Anspruch nur im Ausnahmefall:

Viele Arbeitnehmer glauben, dass man bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall. Allerdings einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht oft auf die Zahlung einer Abfindung.

Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen:

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur bei einer betriebsbedingten Kündigung und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung zusagt, wenn der Arbeitnehmer keine Klage gegen die Kündigung erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. War der Arbeitnehmer also 4 Jahre beschäftigt, bekommt er zwei Monatsgehälter als Abfindung.

Abfindung bei Vergleich vor Arbeitsgericht nach Klage gegen Kündigung:

In der Praxis viel häufiger ist aber der Fall, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf eine Abfindung einigen. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber erhoben, findet recht schnell – meist innerhalb von 2-3 Wochen nach Einreichung der Klage bei Gericht – der sogenannte Gütetermin statt. In diesem Gerichtstermin versucht der Richter, beide Seiten zu einer Einigung zu bewegen. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und erhält im Gegenzug eine Abfindung und ein gutes Zeugnis. In über 90 % der Fälle kommt eine solche Einigung zustande, da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer monatelang oder gar jahrelang vor Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung streiten wollen. Auch hier gilt für die Höhe der Abfindung die Faustformel „halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Allerdings sind je nach den konkreten Umständen Abweichungen nach oben oder unten möglich. Je höher das Risiko des Arbeitgebers ist, dass er vor Gericht verliert und dann den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen sowie für die Zwischenzeit das vereinbarte Gehalt nachzahlen muss (Annahmeverzugslohn), desto eher ist er bereit, noch etwas „oben drauf“ zu legen, um den Arbeitnehmer sicher „loszuwerden“.

Empfehlung:

Versuchen Sie es daher nicht alleine vor Gericht, sondern holen Sie sich professionelle Unterstützung, um mit den richtigen Argumenten eine möglichst hohe Abfindung herausholen. Da Sie nur 3 Wochen Zeit haben, um gegen die Kündigung vorzugehen, rufen Sie am besten gleich bei uns an und vereinbaren einen Termin, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.

0711 / 7 22 34 39 0

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