keine Diskriminierung bei verspäteter Mitteilung Schwerbehinderung
26.06.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (278 mal gelesen)
Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Bewerbung bei verspäteter Mitteilung der Schwerbehinderung
Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Bewerbung bei verspäteter Mitteilung der Schwerbehinderung
Sachverhalt (Bewerbung eines Schwerbehinderten bei öffentlichem Arbeitgeber, Mitteilung erst nach Vorauswahl u. Vorstellungsgesprächen):
Ein Schwerbehinderter hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einer Gemeinde beworben, informierte aber weder im Anschreiben noch im Lebenslauf über seine Schwerbehinderung. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Erst später, als sich die Gemeinde intern gerade für einen anderen Bewerber entschieden hatte, teilte der Schwerbehinderte per E-Mail „in Ergänzung seiner Bewerbungsunterlagen" die Schwerbehinderung mit. Zu diesem Zeitpunkt stand das Auswahlverfahren bereits unmittelbar vor dem Abschluss. Die Gemeinde entschied sich kurze Zeit später für einen anderen Bewerber und schickte dem Schwerbehinderten eine Absage. Daraufhin verlangte der Schwerbehinderte eine Entschädigung, da er von einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung ausging. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Schwerbehinderten ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen.
Regelungen im Gesetz (Pflichten Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten, Vermutungsregel für Benachteiligung):
Nach dem Sozialgesetzbuch IX haben öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Unterbleibt die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, obwohl keine Ausnahme vorliegt, und wird der schwerbehinderte Bewerber nicht eingestellt, besteht eine Vermutung, dass der Schwerbehinderte wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.
Private Arbeitgeber müssen zwar auch prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können und dürfen schwerbehinderte Bewerber nicht diskriminieren, eine Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch besteht aber nicht.
Urteil BAG vom 17.12.2020, 8 AZR 171/20 (Schwerbehinderung nicht ursächlich):
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wurde der Schwerbehinderte nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Der Umstand, dass die Gemeinde ihn entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, begründe ausnahmsweise nicht die Vermutung, dass seine Schwerbehinderung ursächlich für die Absage gewesen ist. Zu dem Zeitpunkt, als der schwerbehinderte Bewerber seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hatte die Gemeinde schon eine Vorauswahl getroffen, die Vorstellungsgespräch bereits durchgeführt und sich bereits intern für einen anderen Bewerber entschieden. Es war ihr daher nicht mehr zumutbar, die Schwerbehinderung des Bewerbers zu diesem späten Zeitpunkt im Auswahlverfahren noch zu berücksichtigen.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen zu Bewerbungen und Einstellungen bzw. rund um das Arbeitsverhältnis oder Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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Stuttgart (Stadtmitte)
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Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Bewerbung bei verspäteter Mitteilung der Schwerbehinderung
Sachverhalt (Bewerbung eines Schwerbehinderten bei öffentlichem Arbeitgeber, Mitteilung erst nach Vorauswahl u. Vorstellungsgesprächen):
Ein Schwerbehinderter hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einer Gemeinde beworben, informierte aber weder im Anschreiben noch im Lebenslauf über seine Schwerbehinderung. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Erst später, als sich die Gemeinde intern gerade für einen anderen Bewerber entschieden hatte, teilte der Schwerbehinderte per E-Mail „in Ergänzung seiner Bewerbungsunterlagen" die Schwerbehinderung mit. Zu diesem Zeitpunkt stand das Auswahlverfahren bereits unmittelbar vor dem Abschluss. Die Gemeinde entschied sich kurze Zeit später für einen anderen Bewerber und schickte dem Schwerbehinderten eine Absage. Daraufhin verlangte der Schwerbehinderte eine Entschädigung, da er von einer Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung ausging. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Schwerbehinderten ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen.
Regelungen im Gesetz (Pflichten Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten, Vermutungsregel für Benachteiligung):
Nach dem Sozialgesetzbuch IX haben öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Unterbleibt die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, obwohl keine Ausnahme vorliegt, und wird der schwerbehinderte Bewerber nicht eingestellt, besteht eine Vermutung, dass der Schwerbehinderte wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.
Private Arbeitgeber müssen zwar auch prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können und dürfen schwerbehinderte Bewerber nicht diskriminieren, eine Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch besteht aber nicht.
Urteil BAG vom 17.12.2020, 8 AZR 171/20 (Schwerbehinderung nicht ursächlich):
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wurde der Schwerbehinderte nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Der Umstand, dass die Gemeinde ihn entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, begründe ausnahmsweise nicht die Vermutung, dass seine Schwerbehinderung ursächlich für die Absage gewesen ist. Zu dem Zeitpunkt, als der schwerbehinderte Bewerber seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hatte die Gemeinde schon eine Vorauswahl getroffen, die Vorstellungsgespräch bereits durchgeführt und sich bereits intern für einen anderen Bewerber entschieden. Es war ihr daher nicht mehr zumutbar, die Schwerbehinderung des Bewerbers zu diesem späten Zeitpunkt im Auswahlverfahren noch zu berücksichtigen.
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