Online-Kauf - Informationsrechte Verbraucher
08.03.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (193 mal gelesen)
Beim Online-Kauf von Lebensmitteln müssen Verbraucher die gesetzlichen Pflichtangaben vor Abschluss des Kaufvertrages auf der Internetseite des Onlineshops im Warenbereich einsehen können.
Online-Kauf von Lebensmitteln – Informationsrechte der Verbraucher gegenüber Lebensmittelgeschäften bei online geschlossenen Kaufverträgen
Mit dem geänderten Einkaufsverhalten der Verbraucher und der Abkehr vom Kauf im Ladengeschäft haben sich auch die rechtlichen Fragestellungen geändert. Dies gilt insbesondere für die in den letzten Jahren immer häufiger werdenden Online-Bestellungen auch im Lebensmittelbereich.
Online-Shops von Supermarktketten u. Discountern
Immer mehr Kunden wollen nicht mehr abends oder am Wochenende ins Ladengeschäft vor Ort gehen, dort ihre Ware zusammensuchen und sich anschließend an der Kasse zum Bezahlen anstellen. Vielen erscheint es bequemer, die Ware zu Hause auf der Couch am Laptop, Tablet oder Smartphone zu bestellen und sich nach Hause liefern zu lassen. Man muss nur die gewünschte Ware aus dem Sortiment auswählen, in den Warenkorb legen und auf „Jetzt Bestellen“ klicken. Viele Supermärkte bieten eine Lieferung zum Wunschtermin bzw. innerhalb kürzester Zeit an. Oft gibt es zudem Liefergutscheine.
Unterschiede zum Kauf im Ladengeschäft vor Ort
Während der Kunde im Markt vor Ort sich die Ware genau anschauen und die Produktbeschreibung auf der Packung lesen sowie mit anderen Produkten vergleichen kann, ist dies auf den Internetseiten der Online-Shops der Supermärkte oft nicht möglich.
Aktuelle Urteile
In letzter Zeit haben mehrere Verbraucherzentralen nach einer erfolglosen Abmahnung des Unternehmens vor Gericht auf Unterlassung geklagt, da auf der Internetseite des betroffenen Supermarktes vorgeschriebene Produktangaben wie Allergene oder Ursprungsland fehlten.
Argumente der Supermärkte
In einem Fall brachte der betroffene Supermarkt vor Gericht vor, dass der Kunde bei Anlieferung der bestellten Waren an der Haustür die Möglichkeit hätte, die Produkte und die Produktangaben auf der jeweiligen Packung zu prüfen. Nach den AGB kam der Kaufvertrag nicht schon mit der Bestellung im Internet sondern erst dann verbindlich zustande, wenn der Kunde die Waren bei Anlieferung annimmt. Nach Angaben des Unternehmens kann der Kunde daher bei Anlieferung an der Haustür die Produkte in Ruhe prüfen und entscheiden, ob er sie wirklich kaufen will. Er kann ohne Angabe von Gründen bestellte Produkte auch ablehnen. Dies ließen die Richter nicht gelten. Die Situation bei der Anlieferung sei mit der im Supermarkt nicht vergleichbar. Im Supermarkt könne der Kunde in aller Ruhe die Inhaltsstoffe und sonstigen Angaben auf der Verpackung lesen und mit denen anderer Produkte vergleichen. Bei der Anlieferung der online bestellten Ware hätte er diese Zeit nicht. Zudem wären zum Zeitpunkt der Anlieferung schon Kosten für die Lieferung entstanden. Somit bestehe ein indirekter wirtschaftlicher Druck, zumindest einen Teil der Produkte tatsächlich zu kaufen.
In einem anderen Fall verwies der Supermarkt auf eine Hotline, bei der der Kunde weitere Informationen erhalten konnte. Auch dies genügte den Richtern nicht. Abgesehen davon, dass die Hotline in diesem Fall kostenpflichtig war, wäre die Informationsbeschaffung deutlich umständlicher und aufwändiger als im Supermarkt.
Auswirkungen für die Praxis
Supermärkte müssen in Zukunft dafür sorgen, dass sich Kunden bei der Online-Bestellung genauso gut, einfach und kostenlos über die Produkte informieren können wie beim Kauf im Supermarkt vor Ort. Bei der Warenbeschreibung im Internet müssen daher insbesondere Angaben zu Allergenen, Inhaltsstoffen, Nährwerten, dem Herkunftsland, dem Verzehrzeitraum, zur Aufbewahrung, zum Preis pro Mengeneinheit (z.B. 1 kg oder 100 g) und zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmens stehen. Dies betrifft alle Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) der EU. Der Kunde muss diese vor der Bestellung im Internet sehen können.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Online-Kauf von Lebensmitteln – Informationsrechte der Verbraucher gegenüber Lebensmittelgeschäften bei online geschlossenen Kaufverträgen
Mit dem geänderten Einkaufsverhalten der Verbraucher und der Abkehr vom Kauf im Ladengeschäft haben sich auch die rechtlichen Fragestellungen geändert. Dies gilt insbesondere für die in den letzten Jahren immer häufiger werdenden Online-Bestellungen auch im Lebensmittelbereich.
Online-Shops von Supermarktketten u. Discountern
Immer mehr Kunden wollen nicht mehr abends oder am Wochenende ins Ladengeschäft vor Ort gehen, dort ihre Ware zusammensuchen und sich anschließend an der Kasse zum Bezahlen anstellen. Vielen erscheint es bequemer, die Ware zu Hause auf der Couch am Laptop, Tablet oder Smartphone zu bestellen und sich nach Hause liefern zu lassen. Man muss nur die gewünschte Ware aus dem Sortiment auswählen, in den Warenkorb legen und auf „Jetzt Bestellen“ klicken. Viele Supermärkte bieten eine Lieferung zum Wunschtermin bzw. innerhalb kürzester Zeit an. Oft gibt es zudem Liefergutscheine.
Unterschiede zum Kauf im Ladengeschäft vor Ort
Während der Kunde im Markt vor Ort sich die Ware genau anschauen und die Produktbeschreibung auf der Packung lesen sowie mit anderen Produkten vergleichen kann, ist dies auf den Internetseiten der Online-Shops der Supermärkte oft nicht möglich.
Aktuelle Urteile
In letzter Zeit haben mehrere Verbraucherzentralen nach einer erfolglosen Abmahnung des Unternehmens vor Gericht auf Unterlassung geklagt, da auf der Internetseite des betroffenen Supermarktes vorgeschriebene Produktangaben wie Allergene oder Ursprungsland fehlten.
Argumente der Supermärkte
In einem Fall brachte der betroffene Supermarkt vor Gericht vor, dass der Kunde bei Anlieferung der bestellten Waren an der Haustür die Möglichkeit hätte, die Produkte und die Produktangaben auf der jeweiligen Packung zu prüfen. Nach den AGB kam der Kaufvertrag nicht schon mit der Bestellung im Internet sondern erst dann verbindlich zustande, wenn der Kunde die Waren bei Anlieferung annimmt. Nach Angaben des Unternehmens kann der Kunde daher bei Anlieferung an der Haustür die Produkte in Ruhe prüfen und entscheiden, ob er sie wirklich kaufen will. Er kann ohne Angabe von Gründen bestellte Produkte auch ablehnen. Dies ließen die Richter nicht gelten. Die Situation bei der Anlieferung sei mit der im Supermarkt nicht vergleichbar. Im Supermarkt könne der Kunde in aller Ruhe die Inhaltsstoffe und sonstigen Angaben auf der Verpackung lesen und mit denen anderer Produkte vergleichen. Bei der Anlieferung der online bestellten Ware hätte er diese Zeit nicht. Zudem wären zum Zeitpunkt der Anlieferung schon Kosten für die Lieferung entstanden. Somit bestehe ein indirekter wirtschaftlicher Druck, zumindest einen Teil der Produkte tatsächlich zu kaufen.
In einem anderen Fall verwies der Supermarkt auf eine Hotline, bei der der Kunde weitere Informationen erhalten konnte. Auch dies genügte den Richtern nicht. Abgesehen davon, dass die Hotline in diesem Fall kostenpflichtig war, wäre die Informationsbeschaffung deutlich umständlicher und aufwändiger als im Supermarkt.
Auswirkungen für die Praxis
Supermärkte müssen in Zukunft dafür sorgen, dass sich Kunden bei der Online-Bestellung genauso gut, einfach und kostenlos über die Produkte informieren können wie beim Kauf im Supermarkt vor Ort. Bei der Warenbeschreibung im Internet müssen daher insbesondere Angaben zu Allergenen, Inhaltsstoffen, Nährwerten, dem Herkunftsland, dem Verzehrzeitraum, zur Aufbewahrung, zum Preis pro Mengeneinheit (z.B. 1 kg oder 100 g) und zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmens stehen. Dies betrifft alle Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) der EU. Der Kunde muss diese vor der Bestellung im Internet sehen können.
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