Abmahnung durch APW Rechtsanwälte, Fast & Furious 5, Universal Pictures International Germany GmbH
31.08.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (2254 mal gelesen)
Die Dortmunder Rechtsanwälte APW (Auffenberg, Petzold, Witte) versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Fast & Furious 5“ für die Universal Pictures International Germany GmbH
Die Dortmunder Rechtsanwälte APW (Auffenberg, Petzold, Witte) versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Fast & Furious 5“ für die Universal Pictures International Germany GmbH
APW verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 450,00 gefordert.
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung und den Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann APW in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.
Die Dortmunder Rechtsanwälte APW (Auffenberg, Petzold, Witte) versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Fast & Furious 5“ für die Universal Pictures International Germany GmbH
APW verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 450,00 gefordert.
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung und den Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann APW in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.