jameda – Urteil des BGH Hilfe bei negativen Internet-Bewertungen
18.04.2016, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (323 mal gelesen)
jameda – Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15): Verbesserte Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte gegen negativen Bewertungen im Internet
Inzwischen liegt das jameda–Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) auch im
Volltext vor.
Es kann hier abgerufen werden:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=361a8fa5179d6c5142f80343e55f7c99&nr=74291&pos=0&anz=1
Insgesamt kann gesagt werden, dass das Urteil die Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte bei anonymen negativen Bewertungen im Internet deutlich erhöht.
Mit der – hinreichend und konkret – vermittelten Kenntnis des vom betroffenen Arzt beanstandeten Inhalts hat jameda als Diensteanbieter die Rechtsverletzung gewissenhaft zu prüfen und den Inhalt ggf. zu löschen. Der BGH macht hier klare Vorgaben. Wird dem nicht Folge geleistet, beginnt der Bereich der eigenen Unterlassungshaftung des Providers.
Von einer negativen Internetbewertung betroffene Ärzte sollten sich nach dem neuen jameda-Urteil um unnötigen Zeitverlust und Fehler zu vermeiden mehr denn je zeitnah an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden, der einzelfallbezogen mit einem konkreten Forderungskatalog an jameda herantritt und Ihre Interessen bestmöglich wahren kann.
Ich habe dieses Urteil hier
https://www.ipjaeschke.de
ausführlich besprochen.
Für die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr.
Jaeschke gerne zur Verfügung.
Inzwischen liegt das jameda–Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) auch im
Volltext vor.
Es kann hier abgerufen werden:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=361a8fa5179d6c5142f80343e55f7c99&nr=74291&pos=0&anz=1
Insgesamt kann gesagt werden, dass das Urteil die Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte bei anonymen negativen Bewertungen im Internet deutlich erhöht.
Mit der – hinreichend und konkret – vermittelten Kenntnis des vom betroffenen Arzt beanstandeten Inhalts hat jameda als Diensteanbieter die Rechtsverletzung gewissenhaft zu prüfen und den Inhalt ggf. zu löschen. Der BGH macht hier klare Vorgaben. Wird dem nicht Folge geleistet, beginnt der Bereich der eigenen Unterlassungshaftung des Providers.
Von einer negativen Internetbewertung betroffene Ärzte sollten sich nach dem neuen jameda-Urteil um unnötigen Zeitverlust und Fehler zu vermeiden mehr denn je zeitnah an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden, der einzelfallbezogen mit einem konkreten Forderungskatalog an jameda herantritt und Ihre Interessen bestmöglich wahren kann.
Ich habe dieses Urteil hier
https://www.ipjaeschke.de
ausführlich besprochen.
Für die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr.
Jaeschke gerne zur Verfügung.