Was bedeutet „Gewerblicher Rechtsschutz“ oder „IP-Law“ ?
07.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2418 mal gelesen)
Der „Gewerbliche Rechtsschutz“ umfasst damit hoch spezialisiert ausschliesslich die Bereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht/Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Presserecht, Domainrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts.
Im deutschen Rechtskreis wird unter dem Oberbegriff “Gewerblicher Rechtsschutz“ das Recht des „geistiges Eigentums“ (auch als „Intellectual Property Law oder IP-Law“ bezeichnet) zusammengefasst.
Der „Gewerbliche Rechtsschutz“ umfasst damit hoch spezialisiert ausschliesslich die Bereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht/Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Presserecht, Domainrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts.
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern NUR solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben, denn es hat sich herausgestellt, dass Erfahrung und Kompetenz in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ der Schlüssel zum Erfolg für den Mandanten sind.
Die Voraussetzungen der Erlangung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ im Einzelnen sind u.a. die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 Fachanwaltsordnung – FAO), ein spezifischer Lehrgang – mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 Abs. 1 FAO), die Fortbildung von mindestens zehn Zeitstunden jährlich oder Publikationen gem. § 15 FAO, wenn der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet (§ 4 Abs. 2 FAO), der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 6 Abs. 2 FAO), der Nachweis der praktischen Erfahrung (Fallliste nach § 6 Abs. 3 FAO).
Von insgesamt ca. 17.000 Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in den sechs Landgerichtsbezirken, Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden sind derzeit nur 42 als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz zugelassen. 40 der Rechtsanwälte sind in Frankfurt am Main und direkter Umgebung tätig. In Gießen und Umgebung gibt es bislang nur einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Die Voraussetzungen der Erlangung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sind also – zu Recht – sehr hoch.
Dies stellt sicher, dass Mandanten von dieser hohen Hürde einen belastbaren Nachweis fachlicher Kompetenz erwarten können.
Im deutschen Rechtskreis wird unter dem Oberbegriff “Gewerblicher Rechtsschutz“ das Recht des „geistiges Eigentums“ (auch als „Intellectual Property Law oder IP-Law“ bezeichnet) zusammengefasst.
Der „Gewerbliche Rechtsschutz“ umfasst damit hoch spezialisiert ausschliesslich die Bereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht/Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Presserecht, Domainrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts.
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern NUR solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben, denn es hat sich herausgestellt, dass Erfahrung und Kompetenz in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ der Schlüssel zum Erfolg für den Mandanten sind.
Die Voraussetzungen der Erlangung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ im Einzelnen sind u.a. die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 Fachanwaltsordnung – FAO), ein spezifischer Lehrgang – mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 Abs. 1 FAO), die Fortbildung von mindestens zehn Zeitstunden jährlich oder Publikationen gem. § 15 FAO, wenn der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet (§ 4 Abs. 2 FAO), der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 6 Abs. 2 FAO), der Nachweis der praktischen Erfahrung (Fallliste nach § 6 Abs. 3 FAO).
Von insgesamt ca. 17.000 Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in den sechs Landgerichtsbezirken, Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden sind derzeit nur 42 als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz zugelassen. 40 der Rechtsanwälte sind in Frankfurt am Main und direkter Umgebung tätig. In Gießen und Umgebung gibt es bislang nur einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Die Voraussetzungen der Erlangung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sind also – zu Recht – sehr hoch.
Dies stellt sicher, dass Mandanten von dieser hohen Hürde einen belastbaren Nachweis fachlicher Kompetenz erwarten können.