Filesharing / Urheberrecht / Abmahnung: GERMAN TOP 100 SINGLE CHARTS
02.03.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (3867 mal gelesen)
Wenn Sie eine Abmahnung eines Rechteinhabers wegen Filesharings eines Liedes (z.B. auf „GERMAN TOP 100 SINGLE CHARTS“) über Ihren Internetanschluss erhalten haben, ist nicht unwahrscheinlich, dass noch weitere Abmahnungen folgen. Wenn auf den „GERMAN TOP 100 SINGLE CHARTS“ z.B. 4 Lieder eines bestimmten Künstlers sind, kann es dem Abgemahnten passieren, dass alle 4 Lieder im Abstand von ein paar Wochen einzeln abgemahnt werden – und für jeden (ggf. angeblichen) Verstoss gesonderte Abmahngebühren etc.
verlangt werden. In diesen Fällen ist es oft dringend angeraten, konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen für die drei weiteren Lieder abzugeben, um den weiteren Abmahngebühren vorzubeugen.
Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres abzugeben.
Abgesehen von den nicht unerheblichen Kosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.
Hintergrund der vorbeugenden Unterlassungserklärungen ist, dass der Rechtsinhaber Unterlassung schon vor Eintritt der Rechtsverletzung verlangen kann, wenn eine konkret drohende Erstbegehungsgefahr besteht; er muss dann nicht abwarten, bis der Verletzer tatsächlich handelt (vorbeugender Unterlassungsanspruch). § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG stellt klar, dass für den Unterlassungsanspruch die Erstbegehungsgefahr ausreicht. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann auch gegenüber dem bloßen Störer geltend gemacht werden. Aus diesem Anspruch des Rechteinhabers auf Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung folgt das Recht des potentiellen Rechtsverletzers eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung bejaht die „Erstbegehungsgefahr“ bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen künftigen Eingriff nahe legen. Nach der Begründung der Bundesregierung zur ausdrücklichen Aufnahme der Erstbegehungsgefahr in das Gesetz ist diese gegeben, wenn die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar sei, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheine. Zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr ist im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr nicht immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich. In der Regel reicht die Erklärung aus, dass die Rechtsauffassung des Rechtsinhabers berücksichtigt werde und dass sich der Erklärende verpflichtet, die gerügten Handlungen zu unterlassen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte
verlangt werden. In diesen Fällen ist es oft dringend angeraten, konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen für die drei weiteren Lieder abzugeben, um den weiteren Abmahngebühren vorzubeugen.
Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres abzugeben.
Abgesehen von den nicht unerheblichen Kosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.
Hintergrund der vorbeugenden Unterlassungserklärungen ist, dass der Rechtsinhaber Unterlassung schon vor Eintritt der Rechtsverletzung verlangen kann, wenn eine konkret drohende Erstbegehungsgefahr besteht; er muss dann nicht abwarten, bis der Verletzer tatsächlich handelt (vorbeugender Unterlassungsanspruch). § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG stellt klar, dass für den Unterlassungsanspruch die Erstbegehungsgefahr ausreicht. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann auch gegenüber dem bloßen Störer geltend gemacht werden. Aus diesem Anspruch des Rechteinhabers auf Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung folgt das Recht des potentiellen Rechtsverletzers eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung bejaht die „Erstbegehungsgefahr“ bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen künftigen Eingriff nahe legen. Nach der Begründung der Bundesregierung zur ausdrücklichen Aufnahme der Erstbegehungsgefahr in das Gesetz ist diese gegeben, wenn die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar sei, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheine. Zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr ist im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr nicht immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich. In der Regel reicht die Erklärung aus, dass die Rechtsauffassung des Rechtsinhabers berücksichtigt werde und dass sich der Erklärende verpflichtet, die gerügten Handlungen zu unterlassen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte