Markenrecht, 2. Teil: MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“

06.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (2716 mal gelesen)
MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“ – denn schon aufgrund der bloßen Anmeldung einer verwechslungsrelevanten Marke können Sie abgemahnt werden (sog. „Erstbegehungsgefahr“)

Wenn der Vertrieb eines neuen mit Werbeaufwand in den Markt eingeführten Produktes oder einer Dienstleistung von einem Wettbewerber mittels einstweiliger Verfügung gestoppt wird, ist der Imageschaden unter Umständen immens und Schadensbegrenzung häufig teuer. Bevor Sie sich für eine Marke oder einen Produktnamen entscheiden bzw. vor einer Markenanmeldung, sollten Sie daher prüfen, ob Sie damit Rechte Dritter verletzen.

Es ist zu betonen, dass dies unbedingt VOR der Markenanmeldung geschehen sollte und nicht nur vor der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Denn: Sie verletzen fremde Markenrechte schon durch die Anmeldung einer verwechslungsrelevanten Marke. Der Bundesgerichtshof hat dies Vielfach unter dem Stichwort „Erstbegehungsgefahr“ ausgeurteilt.

Professionelle Recherchen verursachen regelmäßig einen deutlich höheren finanziellen Aufwand als die vergleichsweise geringen Anmeldegebühren von € 300,00 bei einer DE-Marken für 10-jährigen Schutz. Ein Aufwand, der sich lohnt, weil nur professionelle Recherchen das Risiko kostenintensiver Markenrechtsstreitigkeiten beträchtlich mindern können.

Markenstreitigkeiten sind aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte immer vergleichsweise teuer:

Der Streitwert wird durch das Gericht nach freiem Ermessen festgelegt (§ 3 Zivilprozessordnung – ZPO, § 12 b Gerichtskostengesetz – GKG). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers/Rechteinhabers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, vor allem aber der Bekanntheit des (u.U. angeblich) verletzten Kennzeichens, also der verletzten Marke oder des Unternehmenskennzeichens. In Markenangelegenheiten beträgt der Streitwert bei lediglich eingetragenen aber noch nicht im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen und bei eher unbekannten Zeichen bis zu € 60.000. Im Regelfall ist jedoch bei einfachen Markenverletzungen ein Streitwert von € 75.000,00 angemessen. Bei bekannten und intensiv benutzten Marken kommt ein Streitwert nicht unter € 100.000 in Betracht. Hier sind meist € 150.000 realistisch. Werden berühmte Marken verletzt können Streitwerte von € 1.000.000,00 die Folge sein. Nach verbreiteter landgerichtlicher Rechtsprechung wird „bei einer Markenverletzung mittleren Gewichts im Regelfall von einem Streitwert von € 100.000 auszugehen sein.“ Ein einfacher Markenrechtsstreit kostet den Unterlegenen im Regelfall deutlich über € 10.000,00. Im Einzelnen existiert eine umfangreiche Fallrechtsprechung. Welcher Streitwert im Einzelfall realistisch ist kann am besten ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beurteilen.

Vor einer Markenanmeldung sind Markenrecherchen also ein sinnvolles Instrument, um mögliche Kollisionen mit Rechten Dritter zu vermeiden.

Man unterscheidet:

I. Markenregister-Recherchen


Üblicherweise wird nach identischen und ähnlichen Marken mit Bezug zu Deutschland gesucht. Die Recherchen erfolgen dabei im deutschen Markenregister beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in München, dem europäischen Markenregister beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante sowie bei internationalen Registrierungen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO - World Intellectual Property Organization) in Genf. Zudem können die Markenregister zahlreicher weiterer Länder durchsucht werden.

II. Firmennamen-Recherchen

Sofern eine Firmennamen-Recherche sinnvoll erscheint, wird auch in den deutschen Handelsregistern recherchiert. Dabei werden bestehende Firmenamen auf Identität bzw. phonetische Identität mit Ihrer Marke bzw. mit Ihrem Firmennamen überprüft.

III. Benutzungsrecherchen


In bestimmten Fällen kann eine Benutzungsrecherche angezeigt sein. Hierbei wird untersucht, ob ein bestehender Handelsname in einem bestimmten Markt immer noch benutzt wird. Eine Nichtbenutzung eines Handelsnamens könnte einen Grund für die Löschung aus dem Register darstellen. Eine Benutzungsrecherche kann etwa dann nützlich sein, wenn Sie eine formal noch für einen Wettbewerber eingetragene Marke für sich nutzen möchten.

Je nachdem wo und wie Sie Ihre Marke benutzen möchten, sollten Sie mit Ihrem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz den Umfang einer solchen Recherche festlegen.


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Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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