Handelsgericht Wien: Urteilsveröffentlichungspflicht auf facebook und YouTube

17.12.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (3176 mal gelesen)
Zum soweit ersichtlich ersten Mal mussten österreichische Gerichtsurteile auf Facebook und YouTube veröffentlicht werden. Die Urteile sind zu begrüßen, denn damit wird sichergestellt, dass die Urteilsveröffentlichung die gleichen Personen erreicht, welche auch die rechtswidrige Handlung zur Kenntnis genommen haben. Auch das deutsche Recht kennt das Instrument der Urteilsbekanntmachung, etwa im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Ähnliche Entscheidungen sind also auch in Deutschland vorstellbar. Bleibt abzuwarten, ob ähnliche Entscheidungen auch hierzulande bald ergehen werden.

1. YouTube-Fall

Kläger im YouTube-Fall war die unter der Marke „LA Hairstyles“ auftretende „AHA GmbH“. Beklagter war der „Pink and Violet Hairclub“ eines ehemaligen AHA-Mitarbeiters. „Pink and Violet“ hatte ein Werbevideo auf YouTube veröffentlicht und es mit einem "LA Hairstyles"-Tag versehen, wodurch Suchmaschinen bei der Suche nach LA Hairstyles auf das Werbevideo des Mitbewerbers verwiesen. Hiergegen klagten AHA mit Erfolg: Das Urteil des Handelsgerichts Wien musste 30 Tage lang als scrollendes Video gezeigt und dabei vorgelesen werden. Zudem ist der Urteilsspruch in der Beschreibung des Videos zu nennen gewesen.

2. Facebook-Fall (Handelsgericht Wien, Az. 39Cg 75/10p)

Im Facebook-Fall standen sich dieselben Parteien gegenbüber. Auf einer gebrandeten Unternehmensinternetseite im sozialen Netzwerk facebook hatte „Pink and Violet“ herabsetzende Äußerungen über „LA Hairstyles“ veröffentlicht. Das hierzu angerufene österreichische Gericht hat den Verletzer nun dazu verurteilt (Handelsgericht Wien, Az. 39Cg 75/10p), ebenfalls auf facebook in einem Fotoalbum mit dem Titel "Urteilsveröffentlichung" das gegen ihn ergangene Urteil zu veröffentlichen. Aber auch der Unterlegene war gut beraten: Er wehrte sich nicht gegen das Urteil und wartete nicht einmal dessen Rechtskraft ab. Er erfüllte die Auflagen umgehend, wodurch er die Urteilsveröffentlichungen noch vor Rechtskraft wieder offline nehmen konnte.
Worum ging es konkret? Auf einem Bild wurde eine Mitarbeiterin gezeigt, die einen Reklamezettel des Konkurrenten LA Hairstyles an ihrem (bekleideten) Gesäß vorbeizieht. Das Handelsgericht Wien sah eine „pauschale Abwertung“ (Az 10 Cg 115/10g) als gegeben an, was einer „Herabsetzung“ oder „Verunglimpfung“ nach dem deutschen Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) entspricht.

3. Ergebnis


Die Urteile sind zu begrüßen, denn damit wird sichergestellt, dass die Urteilsveröffentlichung die gleichen Personen erreicht, welche auch die rechtswidrige Handlung zur Kenntnis genommen haben. Auch das deutsche Recht kennt das Instrument der Urteilsbekanntmachung, etwa im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Ähnliche Entscheidungen sind also auch in Deutschland vorstellbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass YouTube und Facebook nicht verpflichtet sind, die Urteile auf ihren Seiten zu publizieren. Sollten sich die Websitebetreiber also, etwa durch ihre AGB, diesbezüglich verweigern, liefen entsprechende Verurteilungen ins Leere bzw. die Urteilsveröffentlichung könnte ggf. nur auf den Webseiten des Verletzers durchgesetzt werden.

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