Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte, Big Tit Crackers, DigiProtect
31.08.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (2177 mal gelesen)
Die Regensburger Rechtsanwälte U+C versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Big Tit Crackers“ der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH.
Die Regensburger Rechtsanwälte U+C versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Big Tit Crackers“ der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH.
U+C verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 650,00 gefordert.
Es sollte fachanwaltlich auf eine solche Abmahnung reagiert werden, denn wird auf den „Vergleichsvorschlag“ nicht eingegangen, weil der Abgemahnte das Schreiben z.B. nicht erhalten hat, werden einige Wochen später in vielen Fällen von U+C € 1.286,80 an Abmahnkosten und pauschaler Lizenzgebühr verlangt.
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann U+C in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.
Die Regensburger Rechtsanwälte U+C versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Big Tit Crackers“ der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH.
U+C verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 650,00 gefordert.
Es sollte fachanwaltlich auf eine solche Abmahnung reagiert werden, denn wird auf den „Vergleichsvorschlag“ nicht eingegangen, weil der Abgemahnte das Schreiben z.B. nicht erhalten hat, werden einige Wochen später in vielen Fällen von U+C € 1.286,80 an Abmahnkosten und pauschaler Lizenzgebühr verlangt.
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann U+C in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.