Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, German Top 100 Single Charts, Universal Music GmbH
01.07.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (2965 mal gelesen)
Die Hamburger Rechtsanwälte Rasch versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an Musiktiteln verschiedener Künstler, die auf den sog. „German Top 100 Single Charts“ vertreten sind.
Abgemahnt werden u.a.:
The Black Eyed Peas, „The Time (Dirty Bit)“
Velile, „Helele (Safri Duo Mix“)
Rihanna, „Only Girl (In the World)“
Take That, „The Flood“
Eminem, „Love The Way You Lie“
Juli, „Elektrisches Gefühl“
Lady Gaga, „Alejandro“
Stromae, „Alors On Danse“
Alphaville, „I Die For You Today“
Rasch Rechtsanwälte verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 1.200,00 für das Filesharing der vorgenannten Titel gefordert.
Die Abgemahnten sollen sich zudem verpflichten, bei „künftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 EUR zu zahlen.“
Wie sollten Abgemahnte im Allgemeinen reagieren ?
1. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
In keinem Fall sollte aber ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wir ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
Allgemein gilt in vielen „Filesharing“-Fällen:
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 - 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97 a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen (siehe den „Tipp“ am Ende dieses Beitrages), auch Instanzgerichte urteilen schon in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97 a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.
Das OLG Köln sagt mit Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11:
„Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahn¬kosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR begrenzt ist.“
2. Prüfen lassen, ob und wenn ja, welche „vorbeugenden“ Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten
Wenn Abgemahnte etwa eine erste Abmahnung wegen angeblichen Filesharings eines auf einem „Chart Container 100“ o.ä. enthaltenen Liedes erhalten, sollte der Sachverhalt umgehend mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz besprochen werden, um kostenträchtige weiteren Abmahnungen soweit wie möglich vorzubeugen.
Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres nach dem „Gießkannenprinzip“ abzugeben. Abgesehen von den nicht unerheblichen eigenen Anwaltskosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte.
Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für die Abgemahnten erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann Rasch in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.
Abgemahnt werden u.a.:
The Black Eyed Peas, „The Time (Dirty Bit)“
Velile, „Helele (Safri Duo Mix“)
Rihanna, „Only Girl (In the World)“
Take That, „The Flood“
Eminem, „Love The Way You Lie“
Juli, „Elektrisches Gefühl“
Lady Gaga, „Alejandro“
Stromae, „Alors On Danse“
Alphaville, „I Die For You Today“
Rasch Rechtsanwälte verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 1.200,00 für das Filesharing der vorgenannten Titel gefordert.
Die Abgemahnten sollen sich zudem verpflichten, bei „künftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 EUR zu zahlen.“
Wie sollten Abgemahnte im Allgemeinen reagieren ?
1. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
In keinem Fall sollte aber ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wir ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
Allgemein gilt in vielen „Filesharing“-Fällen:
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 - 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97 a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen (siehe den „Tipp“ am Ende dieses Beitrages), auch Instanzgerichte urteilen schon in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97 a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.
Das OLG Köln sagt mit Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11:
„Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahn¬kosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR begrenzt ist.“
2. Prüfen lassen, ob und wenn ja, welche „vorbeugenden“ Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten
Wenn Abgemahnte etwa eine erste Abmahnung wegen angeblichen Filesharings eines auf einem „Chart Container 100“ o.ä. enthaltenen Liedes erhalten, sollte der Sachverhalt umgehend mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz besprochen werden, um kostenträchtige weiteren Abmahnungen soweit wie möglich vorzubeugen.
Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres nach dem „Gießkannenprinzip“ abzugeben. Abgesehen von den nicht unerheblichen eigenen Anwaltskosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte.
Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für die Abgemahnten erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann Rasch in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.