SEXTING – Wehren Sie sich gegen intime Fotos von sich im Internet
12.05.2015, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (433 mal gelesen)
SEXTING – So wehren Sie sich gegen Rufschädigung durch das verbreiten intimer Fotos u.a. im Internet und via Handy
Ein „Klassiker“ ist, dass nach dem Ende einer Beziehung intime Bilder oder Videos aus Rache oder Angeberei ohne Einwilligung der meist weiblichen Betroffenen in Internet-Tauschbörsen eingestellt werden oder z.B. per WhatsApp an Dritte weitergeleitet werden. Die psychische Belastung der Betroffenen kann dann immens sein – ebenso wie die zivil- und strafrechtlichen Folgen für den Täter.
Betroffene können zunächst zivilrechtlich gegen die Täter vorgehen und diese anwaltlich abmahnen und je nach konkretem Fall Unterlassung, ggf. Auskunft und Schadensersatz verlangen. Vom Landgericht Kiel wurde ein Täter zum Beispiel zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von € 25.000,00 verurteilt und zudem wurde der Täter rechtskräftig strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt.
Oft kommt es auch vor, dass intime Videos und Fotos während einer Beziehung einvernehmlich erstellt werden und auch nach Beziehungsende keinem Dritten zugänglich gemacht werden, aber einer der ehemaligen Partner schlicht nicht möchte, dass ihr/seine „Ex“ noch weiterhin in den Werkgenuss der Videos o.ä. kommt.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie in einem Artikel von Fachanwalt Dr. Jaeschke, den Sie hier abrufen können
https://www.ipjaeschke.de/de
Für die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) gerne zur Verfügung.
Ein „Klassiker“ ist, dass nach dem Ende einer Beziehung intime Bilder oder Videos aus Rache oder Angeberei ohne Einwilligung der meist weiblichen Betroffenen in Internet-Tauschbörsen eingestellt werden oder z.B. per WhatsApp an Dritte weitergeleitet werden. Die psychische Belastung der Betroffenen kann dann immens sein – ebenso wie die zivil- und strafrechtlichen Folgen für den Täter.
Betroffene können zunächst zivilrechtlich gegen die Täter vorgehen und diese anwaltlich abmahnen und je nach konkretem Fall Unterlassung, ggf. Auskunft und Schadensersatz verlangen. Vom Landgericht Kiel wurde ein Täter zum Beispiel zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von € 25.000,00 verurteilt und zudem wurde der Täter rechtskräftig strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt.
Oft kommt es auch vor, dass intime Videos und Fotos während einer Beziehung einvernehmlich erstellt werden und auch nach Beziehungsende keinem Dritten zugänglich gemacht werden, aber einer der ehemaligen Partner schlicht nicht möchte, dass ihr/seine „Ex“ noch weiterhin in den Werkgenuss der Videos o.ä. kommt.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie in einem Artikel von Fachanwalt Dr. Jaeschke, den Sie hier abrufen können
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Für die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) gerne zur Verfügung.