Schadensersatzforderung Kanzlei KSP für die Agence France Press GmbH (AFP)

04.05.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2875 mal gelesen)
Derzeit macht die „KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbh“ für die Agence France Press GmbH Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von URL-Texten gegen Webseitenbetreiber geltend und droht zudem mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einschliesslich Abmahnung.

Derzeit macht die „KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbh“ für die Agence France Press GmbH Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von URL-Texten gegen Webseitenbetreiber geltend und droht zudem mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einschliesslich Abmahnung.

In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung von 26 Artikeln/Texten € 5.512,50 an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden € 650,00 „Dokumentationskosten“ sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 439,40 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 5.512,50) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 begehrt – mithin € 6.621,90 !

Je nach konkretem Einzelfall sollte – allenfalls – eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn (!) tatsächlich ein Rechtsverstoss des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.

Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine AFP-Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich machen. Diese können auch – für Betroffene ggf. nicht erkennbar - bei einem Dritten (Nachrichtenportal o.ä. ) veröffentlicht sein und die Quelle, also AFP, nicht erkennbar sein.

Vorab sollte jedoch fachanwaltlich im Einzelfall unter anderem geprüft werden, ob eine unbeschränkt zulässige öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten gegeben ist.

Zudem sind Texte, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken und in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, urheberrechtlich etwa nach einem Urteil des LG Düsseldorf schon nicht geschützt.

Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.

Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann KSP in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.

Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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