Kann „Almdudler“ tatsächlich „Walddudler“ verbieten ?
28.04.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2334 mal gelesen)
Die Wiener A. & S. Klein GmbH & Co. KG, Hersteller der Kräuterlimonade „Almdudler“, hat der Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH mit Sitz in Schmalkalden mittels einstweiliger Verfügung des LG Hamburg untersagt, „im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung ‚Walddudler‘ Kräuterlimonade anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder zu vertreiben“, wie der Titelschutz-Anzeiger berichtet.
„Wir haben dies zur Kenntnis genommen“, erklärt Thomas Heß, Geschäftsführer von Thüringer Waldquell. „Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen und nicht rechtskräftigen Titel“ (Quelle: Der Titelschutz-Anzeiger, Donnerstag, 28. April 2011, www.titelschutzanzeiger.de).
Wie wird das Verfahren in der Hauptsache entschieden werden ?
Zu beachten wird sein, dass Dudler keine Wortschöpfung des Herstellers der Kräuterbrause „Almdudler“ ist. Der „Dudler“ ist die vorwiegend von Frauen praktizierte Wiener Form des Jodlers. Der Wiener Dudler wurde mit 2010 in die UNESCO-Liste Immaterielles Kulturerbe in Österreich aufgenommen. Lange Zeit dachte man, die typische Technik der Wiener Dudlerinnen würde mit dem Vergehen der mittlerweile hochbetagten Damen, namentlich Trude Mally († 2009), Maly Nagl, Franzi Woltran, Leopoldine Kauth, Adi Rothmayer, Poldi Debeljak, Luise Wagner, Anny Demuth, u. a., verschwinden. Nun wird aber auch in der jüngeren Generation wieder gedudelt: Hier sind vor allem die Sängerinnen Agnes Palmisano und Doris Windhager zu nennen, aber auch Tini Kainrath von den Rounder Girls bemüht sich darum, das Dudeln am Leben zu erhalten, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dudler_(Gesang).
Weiter wird wohl zur Sprache kommen, ob „Almdudler“ auch hierzulande den erweiterten „Bekanntheitsschutz“ des Markenrechts geniesst.
Der Hersteller von „Almdudler“ besitzt eine ganze Reihe von Marken, etwa die DE-Wort-/Bildmarke „Almdudler-Limonade“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 05.12.1958; die DE-Wortmarke „Almdudler-Limonade mit dem Trachtenpärchen“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 25.10.1958 sowie die DE-Wortmarke „ALMDUDLER-LIMONADE“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 10.08.1977. Zudem existieren 4 EU-Marken, die den Bestandteil Almdudler enthalten oder auf Almdudler lauten.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Zeichen ist jedoch grundsätzlich der „Gesamteindruck der Kollisionszeichen“ maßgeblich. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken, Ähnlichkeit der Waren sowie Kennzeichnungskraft. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem „Durchschnittsverbraucher“ der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen. Zeichen prägen sich einem Teil des Verkehrs dem Bilde nach, einem anderen Teil dem Klang nach und wieder einem anderen Teil dem Sinngehalt nach ein. Es besteht anerkanntermaßen Verwechslungsgefahr schon dann, wenn zwei Zeichen in einer dieser Hinsichten verwechslungsfähig sind, wobei sich jede schematische Herangehensweise im komplexen Markenrecht verbietet.
Zu Beginn eines Zeichens stehende Bestandteile werden oft stärker wahrgenommen als nachfolgende Bestandteile, so dass das Wort „Wald“ u.U. vom Verbraucher stärker aufgenommen wird als der nachfolgende Bestandteil „dudler“. Problematisch wäre indes u.a., wenn der Bestandteil „dudler“ „prägende Bedeutung“ für die maßgeblichen Verkehrskreise, den Durchschnittsverbraucher, hätte. Dies sind nur einige der zu klärenden Problemfelder.
Alles in allem ein interessanter Fall.
„Wir haben dies zur Kenntnis genommen“, erklärt Thomas Heß, Geschäftsführer von Thüringer Waldquell. „Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen und nicht rechtskräftigen Titel“ (Quelle: Der Titelschutz-Anzeiger, Donnerstag, 28. April 2011, www.titelschutzanzeiger.de).
Wie wird das Verfahren in der Hauptsache entschieden werden ?
Zu beachten wird sein, dass Dudler keine Wortschöpfung des Herstellers der Kräuterbrause „Almdudler“ ist. Der „Dudler“ ist die vorwiegend von Frauen praktizierte Wiener Form des Jodlers. Der Wiener Dudler wurde mit 2010 in die UNESCO-Liste Immaterielles Kulturerbe in Österreich aufgenommen. Lange Zeit dachte man, die typische Technik der Wiener Dudlerinnen würde mit dem Vergehen der mittlerweile hochbetagten Damen, namentlich Trude Mally († 2009), Maly Nagl, Franzi Woltran, Leopoldine Kauth, Adi Rothmayer, Poldi Debeljak, Luise Wagner, Anny Demuth, u. a., verschwinden. Nun wird aber auch in der jüngeren Generation wieder gedudelt: Hier sind vor allem die Sängerinnen Agnes Palmisano und Doris Windhager zu nennen, aber auch Tini Kainrath von den Rounder Girls bemüht sich darum, das Dudeln am Leben zu erhalten, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dudler_(Gesang).
Weiter wird wohl zur Sprache kommen, ob „Almdudler“ auch hierzulande den erweiterten „Bekanntheitsschutz“ des Markenrechts geniesst.
Der Hersteller von „Almdudler“ besitzt eine ganze Reihe von Marken, etwa die DE-Wort-/Bildmarke „Almdudler-Limonade“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 05.12.1958; die DE-Wortmarke „Almdudler-Limonade mit dem Trachtenpärchen“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 25.10.1958 sowie die DE-Wortmarke „ALMDUDLER-LIMONADE“, eingetragen für "Almdudler-Limonade" A. & S. Klein., Wien, AT mit Anmeldetag 10.08.1977. Zudem existieren 4 EU-Marken, die den Bestandteil Almdudler enthalten oder auf Almdudler lauten.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Zeichen ist jedoch grundsätzlich der „Gesamteindruck der Kollisionszeichen“ maßgeblich. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken, Ähnlichkeit der Waren sowie Kennzeichnungskraft. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem „Durchschnittsverbraucher“ der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen. Zeichen prägen sich einem Teil des Verkehrs dem Bilde nach, einem anderen Teil dem Klang nach und wieder einem anderen Teil dem Sinngehalt nach ein. Es besteht anerkanntermaßen Verwechslungsgefahr schon dann, wenn zwei Zeichen in einer dieser Hinsichten verwechslungsfähig sind, wobei sich jede schematische Herangehensweise im komplexen Markenrecht verbietet.
Zu Beginn eines Zeichens stehende Bestandteile werden oft stärker wahrgenommen als nachfolgende Bestandteile, so dass das Wort „Wald“ u.U. vom Verbraucher stärker aufgenommen wird als der nachfolgende Bestandteil „dudler“. Problematisch wäre indes u.a., wenn der Bestandteil „dudler“ „prägende Bedeutung“ für die maßgeblichen Verkehrskreise, den Durchschnittsverbraucher, hätte. Dies sind nur einige der zu klärenden Problemfelder.
Alles in allem ein interessanter Fall.