Unlauterer Wettbewerb ? - „Allmedia“ mahnt wegen FACEBOOK „Like-Button“ ab
24.02.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (3414 mal gelesen)
Die Allmedia GmbH mahnt derzeit Webshops ab, die den Facebook „Like Button“ auf ihrer Shopseite eingebaut haben, aber hierzu keine Hinweise in ihre Datenschutzerklärung integriert haben.
Die Allmedia GmbH mahnt derzeit Webshops ab, die den Facebook „Like Button“ auf ihrer Shopseite eingebaut haben, aber hierzu keine Hinweise in ihre Datenschutzerklärung integriert haben.
Soweit ersichtlich mahnt derzeit nur ein Händler den Wettbewerb ab.
Man kann trefflich darüber streiten, ob überhaupt und in welcher Form eine Belehrung über die Funktionen des „Like Buttons“ in der Datenschutzerklärung notwendig ist.
Es kommt u.a. darauf an, welche datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt sein könnten und ob diese dann auch „wettbewerbsbezogenen Charakter“ haben.
Wie sollten abgemahnte reagieren ?
1. Nie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung unterschreiben,
2. Solange bis zumindest einige
Instanzgerichte über derartige Abmahnungen entschieden haben, sollten Shopbetreiber ihre Datenschutzerklärung fachanwaltlich ergänzen lassen. In einem derartigen Hinweis sollte u.a. enthalten sein, dass auf der betreffenden Webseite Plugins des sozialen Netzwerkes facebook eingesetzt werden und dadurch eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt wird, etc.
Fachanwälte sind nur solche Rechtsanwälte, die diesen Titel aufgrund ihrer Qualifikation von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen haben, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt.
"Gewerbliche Schutzrechte" sind alle Rechte des "geistigen Eigentums" wie Marken, Designs, Patente, Urheberrechte, etc.
Die Allmedia GmbH mahnt derzeit Webshops ab, die den Facebook „Like Button“ auf ihrer Shopseite eingebaut haben, aber hierzu keine Hinweise in ihre Datenschutzerklärung integriert haben.
Soweit ersichtlich mahnt derzeit nur ein Händler den Wettbewerb ab.
Man kann trefflich darüber streiten, ob überhaupt und in welcher Form eine Belehrung über die Funktionen des „Like Buttons“ in der Datenschutzerklärung notwendig ist.
Es kommt u.a. darauf an, welche datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt sein könnten und ob diese dann auch „wettbewerbsbezogenen Charakter“ haben.
Wie sollten abgemahnte reagieren ?
1. Nie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung unterschreiben,
2. Solange bis zumindest einige
Instanzgerichte über derartige Abmahnungen entschieden haben, sollten Shopbetreiber ihre Datenschutzerklärung fachanwaltlich ergänzen lassen. In einem derartigen Hinweis sollte u.a. enthalten sein, dass auf der betreffenden Webseite Plugins des sozialen Netzwerkes facebook eingesetzt werden und dadurch eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt wird, etc.
Fachanwälte sind nur solche Rechtsanwälte, die diesen Titel aufgrund ihrer Qualifikation von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen haben, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt.
"Gewerbliche Schutzrechte" sind alle Rechte des "geistigen Eigentums" wie Marken, Designs, Patente, Urheberrechte, etc.