Rechtliche Probleme durch das „Anhängen“ an ASIN Nummern bei amazon

22.07.2016, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (310 mal gelesen)
Die Gefahren von Rechtsverletzungen bei dem Anhängen an fremde Amazon-Standard-Identifikations-Nummer (ASIN) sind mannigfaltig, wobei immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist um rechtskonformes von rechtswidrigem Werbeverhalten zu trennen.

Die Abkürzung ASIN bedeutet „Amazon-Standard-Identifikations-Nummer“. Eine solche besteht aus 10 Buchstaben und/oder Ziffern anhand derer Artikel bei amazon identifiziert werden. Für jedes Produkt gibt es nur eine ASIN, d.h. ein Händler richtet als Ersteinsteller eine ASIN für sein Produkt ein und alle anderen Händler können sich grundsätzlich an diese ASIN „anhängen“. Das ist praktisch für den preisvergleichenden Kunden führt aber oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Händlern, weil das Prinzip der ASIN eben dazu führt, dass mehrere Händler Waren unter einer ASIN anbieten.

Dabei kann es zu Verletzungen von Markenrechten, Unternehmenskennzeichenrechten wie Firmennamen, Urheberrechten, Designrechten o.ä. kommen oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werden.

Man denke nur an den gar nicht so seltenen Fall, dass ein sich an eine ASIN eines anderen Händlers anhängender Konkurrent statt Markenprodukten nur no-name-Artikel bzw. andere Ware an den Endkunden liefert o.ä. was sich geschäftsschädigend für den Ersteinsteller auswirken kann.

In solchen Fällen kann dann anwaltlich eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung ausgesprochen werden und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch gerichtlich über einstweilige Verfügungen oder Klagen durchgesetzt werden.

1. Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten und Firmennamen durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern

Sofern eine fremde eingetragene Marke für das eigene Angebot mit einem anderen Produkt verwendet wird ist das Anhängen an eine fremde ASIN regelmäßig markenrechtsverletzend und stellt zudem eine verbotene Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware dar. Das gleiche gilt, wenn unzulässig ein fremdes Unternehmenskennzeichen wie z.B. eine Firma des Konkurrenten im eigenen Angebot benutzt werden. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Wenn etwa unter einer ASIN zunächst Produkte unter einer Gattungsbezeichnung vertrieben wurden und dann im Nachhinein durch den Ersteinsteller eine Marke in der Produktbeschreibung ergänzt wurde, kann eine Markenrechtsverletzung abzulehnen sein, was aber keinesfalls zwingend erscheint. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11, Rn. 41) https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_22_11urteil20110719.html geurteilt:

„… Aufgrund der … dem Geschäftsführer der Beklagten … bekannten Tatsache, dass die Angebote auf dieser Handelsplattform abgeändert werden können, muss ein Anbieter regelmäßig seine Angebote prüfen, um sich davor zu schützen, als Verfasser irreführender Angebote zu erscheinen. …“

2. Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern

Ist der Ersteinsteller nicht auch Urheber oder Inhaber der notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte z.B. an eingestellten Produktbildern kann der Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Ersteinsteller als Rechtsverletzer geltend machen.

3. Abmahnung wegen Verletzung von Wettbewerbsrecht durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern

Durch das Anhängen an fremde ASIN Nummern kann es auch zu wettbewerbsrechtswidrigen Täuschungen über die betriebliche Herkunft kommen. Als Rechtsfolge bestehen in solchen Fällen u.a. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Betroffenen.

So ist in der Lieferung eines vom Angebot abweichenden Produktes nach dem OLG Hamm stets eine Irreführung zu sehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az.: I-4 U 22/11).

Wenn ein Konkurrent ein identisch beschaffenes Produkt von einem Dritten beziehen kann, darf er dieses dennoch nicht als eine Ware aus dem Betrieb des Ersteinstellers anbieten (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13 U).

Regelmäßig werben Online-Händler die sich an ASIN Nummern anhängen auch mit durchgestrichenen Preisen, was je nach den konkreten Umständen verboten sein kann. Problematisch ist oft auch die Werbung mit Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP), sofern dies im konkreten Fall unzulässig ist.

Die Gefahren von Rechtsverletzungen bei dem Anhängen an fremde ASIN Nummern sind mannigfaltig, wobei immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist um rechtskonformes von rechtswidrigem Werbeverhalten zu trennen. Online-Händler sollten sich diesbezüglich fachanwaltlich beraten lassen, um kostenintensive Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Letztlich kommt es also immer auf den konkreten Einzelfall an und Abmahnungen werden nicht selten zu Unrecht ausgesprochen. Spätestens dann gilt es für den Betroffenen sich fachanwaltlich versiert beraten und vertreten zu lassen um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Eine vorschnell abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung kann potentiell ruinöse Folgen haben.

Eine Rechtsprechungsübersicht mit beispielhaften Urteilen habe ich unter

"Abmahnung wegen Anhängens an ASIN Nummer bei amazon ?"

https://www.ipjaeschke.de

zusammengestellt

Für die Beratung im konkreten Einzelfall stehe ich Ihnen in Gießen und Frankfurt am Main nach Terminabsprache gern persönlich zur Verfügung. Zudem erreichen Sie mich bundesweit per Telefon, Telefax und E-Mail.

Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Lars Jaeschke

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